Glossar
Wahlen
Änderung Kreiswahlvorschlag
Bis der Kreiswahlausschuss über die
Zulässigkeit eines Kreiswahlvorschlags entschieden hat, kann
er durch eine gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden.
Handelt es sich um einen Kreiswahlvorschlag, der von 200 Wahlberechtigten unterzeichnet war, kann bis zu diesem Zeitpunkt auch durch persönliche und handschriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner zurückgezogen werden.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag jedoch nur noch geändert werden,
- wenn der Kandidat stirbt oder
- wenn der Kandidat seine Wählbarkeit (passives Wahlrecht) verliert.
In diesen Fällen genügt die gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.
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Handelt es sich um einen Kreiswahlvorschlag, der von 200 Wahlberechtigten unterzeichnet war, kann bis zu diesem Zeitpunkt auch durch persönliche und handschriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner zurückgezogen werden.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag jedoch nur noch geändert werden,
- wenn der Kandidat stirbt oder
- wenn der Kandidat seine Wählbarkeit (passives Wahlrecht) verliert.
In diesen Fällen genügt die gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/a/a06