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Wer die Wahl hat

Damit die Stimmen zählen: Wie man richtig wählt

Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
© dpa
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Wahltag heißt für die Wählerinnen und Wähler, nur wenige Minuten für das wichtigste staatsbürgerliche Recht aufzuwenden: zwei Kreuze auf dem Stimmzettel zu machen. Im Wahllokal können Wahlberechtigte ohne großen Aufwand und ungestört persönlich ihre Stimme abgeben. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen dafür, dass die Bundestagswahl geheim und frei abläuft.

Alle Wahlberechtigten erhalten per Post spätestens drei Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung von der Gemeinde ihres Wohnortes. Darauf finden sie, wann und wo sie ihre Stimme abgeben können. Wer am Wahltag verreist oder anderweitig verhindert ist, kann auf der Rückseite die Briefwahl beantragen.

Im Wahllokal

Am Wahltag können Wählerinnen und Wähler zwischen 8 und 18 Uhr in einem festgelegten Wahllokal ihre Stimme abgeben. Die rund 80.000 Wahllokale der Republik werden zum Beispiel in Schulen, Rathäusern oder Gemeinderäumen von Kirchen eingerichtet.

Dort zeigen die Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Personalausweis vor und erhalten den Stimmzettel, um dann in der Wahlkabine allein und unbeobachtet zu wählen. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

Der Stimmzettel

Zwei Kreuzchen sind zu machen: bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten des Wahlkreises und bei einer Partei. Mit der Erststimme auf der linken Seite des Stimmzettels wird der Direktkandidat oder die Direktkandidatin eines Wahlkreises gewählt. Die Zweitstimme wird auf der rechten Seite des Stimmzettels abgegeben, damit fällt die persönliche Entscheidung für eine bestimmte Partei, die im Bundestag vertreten sein soll.

Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel mehr als eine Markierung je Spalte hat, wenn er keine oder keine zweifelsfrei erkennbare Kennzeichnung enthält oder wenn außer dem Kreuz Bemerkungen darauf sind. Bei einem Stimmzettel mit lediglich einer Stimmabgabe ist nur die fehlende Stimme ungültig.

Einwurf: Falten und ohne Umschlag

Hat die oder der Wahlberechtigte den Kandidaten und die Partei seiner Wahl markiert, wird der Stimmzettel so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Seit der Bundestagswahl 2002 werden in den Wahllokalen keine Wahlumschläge mehr verwendet. Bei der Briefwahl ist der blaue Wahlumschlag zur Wahrung des Wahlgeheimnisses aber nach wie vor nötig.

An der Wahlurne wird die Wahlbenachrichtigung dem Wahlvorstand überlassen. Der Stimmzettel kann erst in die Urne geworfen werden, wenn der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat. Dieser vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Ab 18 Uhr werden die Stimmen ausgezählt.




Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

www.bundestag.de/btg_wahl/wahlinfos/wahlvorgang/index.jsp

Stand: 27.09.2009