RÜSTUNGSEXPORTE AN DIE TÜRKEI NICHT GENEHMIGEN (ANTRAG/ANTWORT)
Berlin: (hib/BOB-aw) Nach dem Willen der PDS soll die Bundesregierung keine Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsexporte an die Türkei erteilen oder in Aussicht stellen.
Dies fordert die PDS in einem Antrag (14/3004). Die Fraktion verweist dazu auf am 19. Januar dieses Jahres vom Bundeskabinett beschlossene Rüstungsexportrichtlinien.
Darin habe sich die Regierung verpflichtet, Entscheidungen über zu erteilende Ausfuhrgenehmigungen von Gütern und Lizenzen, welche unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, verbindlich unter anderem daran zu orientieren, ob die Menschenrechte in dem betreffenden Land beachtet werden.
Obwohl für die Türkei im Rahmen deren NATO-Mitgliedschaft eine Regelung zutreffe, wonach Rüstungsexporte "grundsätzlich nicht zu beschränken" seien, ist es laut PDS im Fall der Türkei "zwingend geboten", von einer Ausnahmebestimmung Gebrauch zu machen, die aus politischen Gründen im Einzelfall eine derartige Einschränkung vorsieht.
Die Fraktion verweist zudem auf einen ihrer Ansicht nach bereits jetzt erreichten Zustand der "Überrüstung" der Türkei, zu dem Deutschland als NATO-Partner in beträchtlichem Umfang beigetragen habe.
Mindestforderungen der Bundesregierung an die Adresse Ankaras sollten deshalb sein, die sogenannten Kopenhagener Kriterien der EU (unter anderem Beachtung von Demokratie, Menschenrechten und Minderheitenschutz) einzuhalten, den Ausnahmezustand in den kurdischen Provinzen aufzuheben und die kurdische Frage politisch zu lösen.
Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich in ihrer Antwort (14/2968) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/2783) zur möglichen Lieferung von 1.000 Kampfpanzern an die Türkei darauf verwiesen, ihre Genehmigungspraxis in solchen Fällen orientiere sich ausschließlich an den geltenden Exportkontrollvorschriften in Verbindung mit den auch von der Fraktion zitierten neugefassten "Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern".
Dort niedergelegte Kriterien müssten bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung über die jeweilige Voranfrage oder den jeweiligen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung in ein betreffendes Land erfüllt sein.
Es sei im Übrigen nicht erforderlich, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass ein förmlicher Beschluss der Mitgliedstaaten darüber ergeht, ob die Türkei diese aufgeführten Kriterien als Vorbedingung für Waffengeschäfte erfüllt.
Einen solchen Beschluss erforderten weder die genannten Politischen Grundsätze noch ein EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren.
Die Bundesregierung habe sich jedoch in der Vergangenheit dafür eingesetzt, dass dieser EU-Kodex verbindlichen Charakter erhält.
Die Regierung verweist im Übrigen darauf, die deutsch-türkischen Beziehungen seien traditionell wirtschaftlich, sicherheitspolitisch und kulturell eng und würden sowohl durch NATO-Partnerschaft als auch durch das Verhältnis der Türkei zur EU geprägt.
Der bilaterale Dialog zwischen beiden Ländern beinhalte dabei auch die wichtige Frage der Menschenrechte als Teil der Kopenhagener Kriterien.
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