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Regierung will die Rechtsposition der leiblichen
Väter verbessern
Nach Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts
Mit einem Gesetzentwurf (15/2253) will die Bundesregierung die
Rechts-position leiblicher Väter stärken. Mit dem
Entwurf, der die Änderung der Vorschriften über die
Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen
des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der Regierung Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres umgesetzt
werden.
Recht auf Umgang mit dem Kind
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines
Kindes die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht als
Vater legitimierten Mannes anfechten kann, sofern zwischen
letzterem und dem Kind keine sozial familiäre Beziehung
besteht. Darüber hinaus sollen Personen und insbesondere der
leibliche Vater, zu denen das Kind eine Beziehung hat, ein Recht
auf Umgang mit dem Kind haben. Gleiches soll Verwandten bis zum
dritten Grad zugesprochen werden.
Nach Regierungsangaben soll mit dem Gesetzentwurf auf
internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des Umgangs-
und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre ein
Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit
Kindern.
Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme die
Versuche des Entwurfs, die Mutter, das Kind und den rechtlichen
Vater vor Anfechtungen zu schützen, indem die Erhebung der
Anfechtungsklagen mit einer formellen "Hürde" versehen wird.
Während dieser Schutz im Interesse der Beteiligten geboten
sei, sei die Umsetzung dieses Anliegens mit dem Entwurf nach
Überzeugung der Länderkammer nicht geglückt. So
ergäben sich mit der vorgesehenen
Schlüssigkeitsvoraussetzung eine Reihe von sachlichen
Schwierigkeiten. Diese folgten aus dem Umstand, dass zwischen einer
Schlüssigkeitsvoraussetzung und einer begründeten
Voraussetzung kein prozessual relevanter Unterschied bestehe.
Die Bundesregierung stimmt den Bedenken des Bundesrates in ihrer
Gegenäußerung nicht zu. Die Einführung einer
Anfechtungsmöglichkeit für den leiblichen Vater bedeute
einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre von Mutter
und Kind, aber auch des rechtlichen Vaters. Ziel müsse es
daher sein, die Anfechtungsmöglichkeit mit einer gewissen
"Hürde" zu versehen. Dies betreffe insbesondere die
Anfechtungsberechtigung oder den Vortrag des Anfechtenden, um
Prozesse "ins Blaue hinein" zu vermeiden.
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