Grenzüberschreitende Wirkung von Insolvenzverfahren
Berlin: (hib/NEI) Insolvenzverfahren sollen sich künftig auch auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken. Mit diesem Ziel hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts (15/16) vorgelegt, mit dem die EU-Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren in das deutsche Recht umgesetzt wird.Angestrebt wird dadurch mehr Transparenz bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Es sollen so Kollisionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten gelöst werden, heißt es in der Begründung zu dem Entwurf. Der Verordnung liege das Prinzip der Universalität zugrunde. Das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren entfalte universale Wirkung, indem es das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst. Das Insolvenzverfahren soll laut Entwurf in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet und durchgeführt werden, in dem sich die Masse des schuldnerischen Vermögens und der Großteil der Gläubiger befinden.
Darüber hinaus sieht der Entwurf die Schaffung einer eigenständigen deutschen Regelung zum Internationalen Insolvenzrecht vor. Diese solle immer dann zur Anwendung kommen, wenn weder die EU-Verordnung noch das Ausführungsgesetz Sondervorschriften enthalten. Es diene der Rechtsklarheit, wenn die wesentlichen Grundsätze für grenzüberschreitende Insolvenzen in einem eigenständigen Teil geregelt sind. Ein schlichter Verweis auf die Verordnung würde zu Komplikationen führen, da sich bei weltweiter Anwendung der für einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum mit transparentem Rechtssystem konzipierten Verordnung erhebliche Probleme ergeben könnten.