Über die Erfahrungen mit dem Dopingopfer-Hilfegesetz beraten
Berlin: (hib/POT) Eine Verlängerung der Antragsfrist für finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz über den 31. März 2003 hinaus soll es nicht geben. Sofern ein Antrag rechtzeitig beim Bundesverwaltungsamt eingegangen, aber noch nicht vollständig ist, weil zum Stichtag fachärztliche Gutachten nicht vorliegen, sollen diese innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgereicht werden können. Dies beschloss der Sportausschuss in seiner Sitzung am Mittwochabend fraktionsübergreifend. Zudem war man sich darüber einig, dass noch einmal alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, um in der Öffentlichkeit auf die Existenz des Hilfsfonds hinzuweisen. Die bisher erst geringe Zahl an eingegangenen Anträgen sei möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass der im letzten Jahr vom Deutschen Bundestag eingerichtete Hilfefonds noch nicht überall hinreichend bekannt sei. Nach dem Gesetz können Hochleistungssportler oder -nach-wuchssportler der ehemaligen DDR, denen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden waren, bis zum 31. März 2003 finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz beantragen (14/9440, 14/9028).
Zuvor hatte die Geschäftsführerin der Berliner Beratungsstelle des Doping-Opfer-Hilfevereins, Birgit Böse, über Erfahrungen mit dem am 30. August 2002 in Kraft getretenen Dopingopfer-Hilfegesetzes berichtet. Seit Gründung der Beratungsstelle habe sie zirka 330 Gespräche geführt. Sie rechne damit, dass bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2003 ca. 250 Dopingopfer einen Antrag auf finanzielle Hilfen stellen werden. Dass nach Angaben der Bundesregierung bisher erst 31 Anträge eingegangen sind, erklärte Böse zum einen damit, dass der Weg vom Verdacht gegen seinen Willen oder unwissentlich gedopt worden zu sein, bis zur Antragstellung für viele Dopingopfer ein schwieriger und schmerzhafter Aufarbeitungsprozess sei. Zum anderen stellten die fachärztlichen Gutachten teilweise ein Problem dar. Auch wenn nach dem Gesetz zur Anerkennung eines erheblichen Gesundheitsschadens die Wahrscheinlichkeit genüge, täten sich einige Ärzte bei der Ausstellung der fachärztlichen Gutachten schwer. Dies gelte insbesondere dann, wenn keine Dokumente vorliegen, die über die Zuführung von Dopingsubstanzen an Hochleistungssportler und -nachwuchssportler der ehemaligen DDR und etwaige frühere medizinische Befunde Auskunft geben könnten. Zudem seien die Akten des früheren sportmedizinischen Dienstes, die zur Aufhellung dieser Sachverhalte beitragen könnten, nicht vollständig und bisher nur in Berlin und Chemnitz gefunden worden.
Auf die Frage, ob es sinnvoll sei, eine Liste mit Ärzten, die über spezielle Fachkenntnisse über den Zusammenhang von Doping und Gesundheitsschäden verfügen, zu veröffentlichen, antwortete Böse, dass viele Dopingopfer sich nur ungern fremden Ärzten anvertrauen würden. In den Prozessen hätten viele Dopingopfer beispielsweise große Schwierigkeiten damit gehabt, intimste Angelegenheiten nach außen kehren zu müssen. Viele hätten das Zustandekommen der damaligen Gutachten sogar als menschenunwürdig empfunden. Unter der Maßgabe, dass rechtzeitig eingereichte Anträge nach Ablauf der Frist am 31. März 2003 durch die Nachreichung von fachärztlichen Gutachten und anderen Dokumenten zur Verifizierung des Dopingverdachtes noch komplettiert werden können, erachtet Böse es als nicht notwendig, die Antragsfrist zu verlängern.