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137/2003
Stand: 25.06.2003
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SPD und Bündnisgrüne wollen Kündigungsschutz flexibler gestalten

Wirtschaft und Arbeit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Um die Beschäftigungen in kleinen Unternehmen zu fördern, wollen SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes flexibler gestalten. Wie es in einem Gesetzentwurf zu Reformen am Arbeitsmarkt (15/1204) heißt, sollen neu eingestellte Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag auf den jetzigen Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern für die Anwendung des Gesetzes nicht angerechnet werden. Diese Regelung solle zunächst bis Ende 2008 gelten.

Darüber hinaus planen die Abgeordneten, die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers zu beschränken, um so die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Regelung über Ausnahmen von der Sozialauswahl, um die Leistungsfähigkeit des Betriebes zu erhalten, wollen die Fraktionen präzisieren. Als berechtigte betriebliche Interessen werden dabei die Weiterbeschäftigung von Leistungsträgern und die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur betrachtet. Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl wird auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich namentlich benannt sind. Die kündigungsrechtlichen Regelungen bei betriebsbedingter Kündigung sollen zudem durch einen gesetzlichen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergänzt werden. Der Arbeitnehmer soll sich nach dem Willen der Koalition entscheiden können, ob er gegen die betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgeht, wie schon nach geltendem Recht möglich, oder ob er statt dessen die gesetzliche Abfindung in Anspruch nimmt. Er kann den Abfindungsanspruch geltend machen, heißt es im Entwurf, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen soll es dagegen beim geltenden Recht bleiben. Geplant ist ferner, eine dreiwöchige Frist einzuführen, innerhalb der gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung geklagt werden kann. Damit bestehe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bald Klarheit, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder aufgelöst wird.

SPD und Bündnisgrüne wollen schließlich das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ändern. Darin soll die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt werden. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollen Arbeitslosengeld bis zu höchstens 18 Monaten beanspruchen können. Dies würde die Bundesanstalt für Arbeit entlasten, heißt es in dem Entwurf. Dem stünden jedoch höhere Ausgaben für Arbeitslosenhilfe, Belastungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nicht bezifferbare Mehrausgaben in der Sozialhilfe gegenüber. Erste finanzielle Auswirkungen wären erst ab der zweiten Jahreshälfte 2006 zu erwarten. Die Bundesregierung beabsichtigt nach Aussage der Fraktionen, ab 2004 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einem einheitlichen Leistungssystem zusammenzuführen. Durch die Änderungen im Kündigungsrecht und den leichteren Abschluss befristeter Arbeitsverträge in neu gegründeten Unternehmen erhoffen sich die Abgeordneten mehr Beschäftigung. Diese würde wiederum die Arbeitslosenversicherung entlasten und zu höheren Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen sowie zu höheren Steuereinnahmen führen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_137/06
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