hib-Meldung
294/2004
Stand: 30.11.2004
Ausgabe von Pfandbriefen durch Kreditinstitute neu regeln
15/4321) vorgelegt. Gleichzeitig soll
das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefs verbessern.
Zu diesem Zweck will die Regierung das Pfandbriefgeschäft als
Bankgeschäft definieren, dessen Betrieb eine Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht voraussetzt.
Die Institute müssten im Erlaubnisverfahren nachweisen, dass
sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich solle es
der Aufsicht ermöglicht werden, sämtliche Pfandbriefe
emittierenden Institute zu beaufsichtigen. Die
Erlaubnisvoraussetzungen sollen im Pfandbriefgesetz teilweise
strenger, aber auch genauer dargestellt werden. Vorgeschrieben
werden solle unter anderem ein Kernkapital von mindestens 25
Millionen Euro und ein Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, dass
das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich
nachhaltig betreiben werde, über einen entsprechenden
organisatorischen Aufbau verfüge sowie Regelungen und
Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der
Risiken für die Deckungsmassen und des darauf gründenden
Emissionsgeschäftes nachweisen könne. Die Bundesanstalt
solle befugt werden, die Erlaubnis zum Pfandbriefgeschäft auch
dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren
keine Pfandbriefe ausgegeben habe und auch nicht zu erwarten sei,
dass dies innerhalb der nächsten sechs Monate als
regelmäßiges Bankgeschäft wieder geschieht.
Für sämtliche Pfandbriefbanken solle darüber hinaus
es zur Pflicht werden, bei hypothekarischen Beleihungen einen am
nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu
ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als Deckung zu
verwenden. Auch die von der Bundesanstalt regelmäßig bei
Hypothekenbanken vorgenommenen "Deckungsprüfungen" sollen auf
die Pfandbriefbanken ausgeweitet werden. Darüber hinaus will
die Regierung die Pfandbriefbanken verpflichten, weit reichende
Informationen über Qualität und Zusammensetzung der
Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben. Der deutsche
Pfandbrief sei das größte Marktsegment des
europäischen Rentenmarktes und Vorbild für zahlreiche
Produkte nach ausländischen Rechtsordnungen, heißt es in
dem Entwurf. Er stehe im zunehmenden Wettbewerb auch mit
ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen. Der Bundesrat
unterstützt in seiner Stellungnahme das Ziel, den hohen
Standard des deutschen Pfandbriefes zu bewahren, dessen Ruf den
Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten
günstigere Finanzierungsmöglichkeiten verschaffe. Die
Länderkammer will jedoch geprüft haben, ob Vorschriften
zur Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufgenommen
werden können und ob für Kreditinstitute, die keine
Pfandbriefe ausgeben, ein verbindlicher Rechtsrahmen für
gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen werden kann. Der
Bundesrat hat darüber hinaus eine Reihe weiterer
Prüfwünsche. So schlägt er vor, kleinvolumige
Pfandbriefe zusammenzufassen und dadurch die Emissionsvolumina
flexibler zu gestalten, um den potenziellen Investorenkreis
vergrößern zu können. Die Gefahr, dass dadurch das
Emissionsvolumen aufgeblüht werde, bestehe nicht, weil die
strengen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten. Ein
zusätzliches Insolvenzrisiko sei wegen der Insolvenzfestigkeit
der jeweiligen Deckungsmasse nicht gegeben, heißt es in der
Stellungnahme.
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die Ausgabe von
Pfandbriefen allen Kreditinstituten ermöglichen, die in der
Lage sind, bestimmte gesetzliche Qualitätsanforderungen zu
erfüllen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des
Pfandbriefrechts (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_294/02