> Dossier > Bundestag und Hartz IV
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Talk im Knast:
Ihre
Meinung ist gefragt. Diskutieren Sie auf
www.mitmischen.de mit den
Bundestagsabgeordneten Dieter Wiefelspütz
(SPD) und Roland Gewalt (CDU/CSU) sowie
mit jugendlichen Straftätern über Jugendstrafrecht und
Jugendkriminalität.
Termin: 16. Februar 2005, 17.15 bis 18.00 Uhr
Was sich für den Einzelnen ändert
Hartz IV und ALG II – zwei Begriffe sorgen derzeit für Schlagzeilen. Dahinter verbirgt sich die größte Arbeitsmarktreform der deutschen Nachkriegsgeschichte. Viele Betroffene treibt die Sorge vor dem sozialen Abstieg um. Doch künftig soll nicht nur gefordert werden, sondern auch gefördert.
Die Reform bringt viele Veränderungen. Verbessert werden soll die Betreuung und damit die Chance zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Staat lässt auch künftig niemanden fallen. Er verlangt aber im Gegenzug echtes Bemühen der Leistungsempfänger, wieder in Arbeit zu kommen.
Wie lange bekomme ich
Arbeitslosengeld?
Im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Reformen
wird auch die Bezugsdauer für das beitragsfinanzierte
Arbeitslosengeld deutlich verkürzt. Mit Wirkung zum 1. Februar
2006 wird es künftig noch zwölf Monate bezahlt, für
über 55-Jährige längstens für 18 Monate.
Derzeit können Beschäftigte, die mit 57 oder darüber
ihren Job verlieren, bis zu 32 Monate Arbeitslosengeld
erhalten.
Wer erhält Arbeitslosengeld
II?
Anspruch darauf haben alle Erwerbsfähigen
zwischen 15 und 65 Jahren, die mindestens zwölf Monate
arbeitslos und bedürftig sind. Dazu zählen rund 2,1
Millionen Arbeitslosenhilfebezieher. Von den etwa 2,8 Millionen
Sozialhilfeempfängern gelten bis zu 900.000 als
erwerbsfähig. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei
Stunden täglich arbeiten kann. Hilfsbedürftig ist, wer
seinen Lebensunterhalt – das ist der „Bedarf“
– und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen nicht decken kann. Im Gegensatz zur
bisherigen Arbeitslosenhilfe ist das neue ALG II nicht mehr am
früheren Verdienst des Arbeitslosen ausgerichtet.
Wie lange wird Arbeitslosengeld II
gezahlt?
Es wird gezahlt, solange die Voraussetzungen
vorliegen, gegebenenfalls also ohne zeitliche
Begrenzung.
Wie hoch ist das ALG II? Der Regelsatz beträgt bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden in Westdeutschland 345 Euro, in Ostdeutschland 331 Euro. Paare erhalten zweimal 90 Prozent des Regelsatzes, das sind im Westen 622 Euro, im Osten 596 Euro. Für jedes Kind gibt es – altersabhängig – zusätzliche Leistungen: bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 207 (Ost: 199) Euro, für Kinder zwischen dem 15. und dem vollendeten 18. Lebensjahr 276 (265) Euro. Dazu kommen noch die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung, soweit diese angemessen sind.
Gibt es Übergangsregelungen? Ja, und zwar für all jene, die bislang das reguläre, aus eigenen Beiträgen finanzierte Arbeitslosengeld bezogen haben, aus dem Arbeitslosengeld wegen Ausschöpfung der Bezugsdauer aber herausfallen. Damit der finanzielle Einschnitt durch die Umstellung auf das neue ALG II für die Betroffenen nicht so drastisch ausfällt, wird für zwei Jahre ein Zuschlag bezahlt. Er beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und dem neuen ALG-II-Anspruch. Der Zuschlag beträgt für Alleinlebende maximal 160 Euro im Monat, für Paare 320 Euro. Pro Kind gibt es zusätzlich bis zu 60 Euro. Nach dem ersten Jahr halbieren sich die Zuschläge.
Berechnungsbeispiel:
Alleinlebender, neue Bundesländer, Miete und Heizung: 248
Euro, früheres Einkommen: 1.500 Euro
Bisher Arbeitslosengeld: 624,87 Euro Wohngeld: 41,00 Euro Summe: 665,87 Euro |
Künftig Regelleistung: 331,00 Euro Unterkunft/Heizung: 248,00 Euro Summe: 579,00 Euro |
Welcher Wohnraum ist angemessen? Die Kommunen übernehmen für die ALG-II-Empfänger die Kosten für eine angemessene Wohnung. Als angemessen gilt für Singles eine Zwei-Zimmer-Wohnung von 45 bis 50 Quadratmetern. Für zwei Personen sind es etwa 60 Quadratmeter, für drei Personen 75 und für vier Personen bis zu 90 Quadratmeter. Für jede weitere Person kommen zehn Quadratmeter oder ein Raum hinzu.
Muss ich aus einer teuren in eine
billigere Mietwohnung umziehen?
Wer in einer unangemessen großen oder
teuren Mietwohnung lebt, der wird sich wahrscheinlich eine neue
Bleibe suchen müssen. Die Quadratmeterpreise für
Wohnungen mit mittlerem Standard sind von Kommune zu Kommune
verschieden. In München liegen die von den Behörden
akzeptierten Quadratmetermieten weit höher als etwa in
Hoyerswerda. Als Orientierung dürfte meist der örtliche
Mietspiegel dienen. Wer also nach diesen Kriterien „über
seine Verhältnisse“ wohnt, dem werden die Wohnkosten
nach dem 1. Januar 2005 nur noch für ein halbes Jahr gezahlt.
Die Ämter müssen allerdings die Kosten für Makler,
zweifache Miete im Umzugsmonat, Renovierung, Kaution und Umzug in
die preiswertere Wohnung übernehmen. Die Zahl der von Umzug
Betroffenen dürfte eher klein sein. Mit Massenumzügen ist
jedenfalls nicht zu rechnen.
FÖRDERN | FORDERN |
Persönliche
Ansprechpartner Fallmanager betreuen nicht mehr als 75 Arbeitslose. |
Zumutbare
Arbeit Arbeit ist zumutbar, wenn sie nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt. |
Neue Leistungen
Trainingsmaßnahmen, Arbeitskleidung oder
Führerschein. |
Kürzungen des ALG II
bei Ablehnung Wird eine zumutbare Arbeit abgelehnt, wird
das ALG II gekürzt. |
Arbeit für junge
Menschen Schnelle Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder
befristete Jobs. |
Streichung für drei
Monate Lehnen Jugendliche einen Job ab, erhalten sie
für drei Monate kein Geld. |
Arbeit lohnt
sich Wer arbeitet, hat mehr in der Tasche. |
Vermögen wird
angerechnet Wenn es einen bestimmten Freibetrag
überschreitet. |
Einstiegsgeld
Zuschüsse, wenn der Lohn den Lebensunterhalt nicht
deckt. |
Wohnraum muss angemessen
sein Als angemessen gelten zum Beispiel rund 60
Quadratmeter für zwei Personen. |
Kinderzuschlag
Zuschlag für Eltern, wenn das Einkommen nicht für den
Lebensunterhalt des Kindes reicht. |
Auto ist
Vermögen Ein Auto bis 5.000 Euro gilt als
angemessen. |
Soziale
Sicherung Beiträge für Gesundheits-, Pflege- und
Rentenversicherung werden gezahlt. |
Kleingarten ist
Vermögen Kleingärten müssen nur verkauft
werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. |
Kann ich meine Eigentumswohnung oder
mein Haus behalten?
Ja, wenn diese „angemessen“ sind.
Dies ist im Regelfall dann gegeben, wenn die selbst genutzte
Eigentumswohnung nicht größer als 120 Quadratmeter, das
Haus nicht mehr als 130 Quadratmeter aufweist. Bei
größeren Immobilien soll ein Zwangsverkauf vermieden
werden. Unzumutbar ist ein Verkauf dann, wenn den Betroffenen ein
Verlust von mehr als zehn Prozent entstünde. Wenn
möglich, sollen Eigentümer einer unangemessen großen
Immobilie aber einen Teil abtrennen oder untervermieten. Wer eine
eigene angemessene Immobilie bewohnt, bekommt als
ALG-II-Empfänger auch Geld für die damit verbundenen
Belastungen wie Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Versicherung und
Nebenkosten. Tilgungsraten werden nicht übernommen.
Welches Vermögen darf ich
behalten?
Künftig gelten für die Anrechnung von
Barvermögen des Langzeitarbeitslosen, seines Partners und
seiner Kinder folgende Freibeträge: 200 Euro je vollendetem
Lebensjahr, mindestens aber 4.100 Euro. Der geschützte
Höchstbetrag liegt bei jeweils maximal 13.000 Euro. Bei einem
50-Jährigen mit gleichaltriger Partnerin bleiben damit 20.000
Euro unangetastet. Hinzu kommt ein Grundfreibetrag von 750 Euro pro
Person der Bedarfsgemeinschaft, und zwar für notwendige
Anschaffungen – etwa eine Waschmaschine.
Die neuen Freibeträge stellen für bisherige
Sozialhilfebezieher eine eindeutige Verbesserung dar: Deren
Vermögensfreibeträge liegen mit 1.279 Euro für den
Hilfebezieher, 614 Euro für den Partner und 256 Euro für
jedes Kind aktuell deutlich niedriger.
Muss ich meine Riester-Rente
verkaufen?
Nein. Für alle Betroffenen –
unabhängig vom Alter – bleibt Vermögen, das
ausschließlich der privaten Altersvorsorge (Riester-Rente)
dient, ohne Anrechnung auf die ALG-II-Leistung. Versicherungen, die
ebenfalls auf Absicherung des Lebensabends zielen und nicht vor
Eintritt in den Ruhestand „angezapft“ werden
können, zählen ebenfalls bis zur Obergrenze von 13.000
Euro pro Person zum geschützten Vermögen.
Gibt es Sonderregelungen für
Ältere?
Ja. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, der
hat mit seinem Partner Anspruch auf deutlich höheres
Schonvermögen: Für diesen Personenkreis gilt ein
heraufgesetzter Freibetrag von jeweils 520 Euro je Lebensjahr:
mindestens 4.100 Euro, höchstens 33.800 Euro. Zusammen darf
dieses Paar also ein Barvermögen bis zu 67.600 Euro besitzen,
ohne dass es seine Bedürftigkeit einbüßt.
Muss ich Vermögen zuerst
aufbrauchen?
Ja, wenn es die zuvor genannten
Freibeträge übersteigt. Alle, die Arbeitslosengeld II
beantragen, müssen in einem detaillierten Fragebogen Auskunft
auch über ihre Vermögensverhältnisse geben. Zum
verwertbaren Vermögen zählen Guthaben auf Girokonten,
Sparbüchern, Bausparverträge, Aktien, Fondsanteile, aber
auch Wertgegenstände wie Bilder, Antiquitäten oder
Schmuck, eine nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Haus
oder ein unbebautes Grundstück. Übersteigt der Wert
dieses Vermögens die Freibeträge, muss es zunächst
bis an diese Grenzen aufgebraucht werden, bevor es ALG II gibt. Das
bedeutet im Zweifelsfall, dass man auch seine Lebensversicherung
auflösen muss. Zu bedenken ist, dass immer auch das
Vermögen des Partners mitzählt. Ein unverheiratet
zusammenlebendes Paar – also eine „eheähnliche
Gemeinschaft“ – wird dabei genauso behandelt wie eine
Ehe. Das heißt, der berufstätige Partner muss für
den erwerbslosen einstehen.
Lässt sich Vermögen retten,
indem man es auf die Kinder überträgt?
Nein. Eine Schenkung muss zehn Jahre
zurückliegen, sonst wird sie rückgängig
gemacht.
Müssen auch Kinder oder Eltern
Unterhalt leisten?
Nein. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
II werden nur Einkommen und Vermögen des Partners angerechnet,
nicht aber von Eltern oder erwachsenen Kindern. Dies ist derzeit
noch Praxis bei der Sozialhilfe.
Darf ich mein Auto behalten?
Ja, wenn es „angemessen“ ist. Jeder
Erwerbsfähige in der Bedarfsgemeinschaft darf ein Auto oder
Motorrad besitzen – sofern sein Wert 5.000 Euro nicht
übersteigt.
Kann ich eine bereits abgeschlossene
Lebensversicherung noch „Hartz-IV-fest“
machen?
Ja, durch Umwandlung in eine
Leibrentenversicherung. Eine solche garantiert eine lebenslange
Rente und kann weder beliehen noch vererbt oder übertragen
werden. Da es für diese Form der Versicherung keinen
Rückkaufswert gibt, zählt sie auch nicht zum
anrechenbaren Vermögen. Man verzichtet damit aber auf die
Komplettauszahlung der Versicherung am Ende des
Arbeitslebens.
Welche Arbeit ist zumutbar?
Grundsätzlich ist für ALG-II-Bezieher
jede legale Arbeit zumutbar, auch dann, wenn sie nicht der eigenen
Ausbildung entspricht und der Arbeitsort weiter entfernt ist als
bei der früheren Tätigkeit. Zumutbar sind auch Teilzeit-
und Minijobs und Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung von ein bis zwei Euro in der Stunde.
Als nicht zumutbar gilt eine Arbeit nur, wenn sie sittenwidrig ist
und der Lohn 30 Prozent unter Branchenniveau liegt. Nicht zumutbar
ist ein Job auch dann, wenn der Betroffene zu der Arbeit geistig,
seelisch oder körperlich nicht in der Lage ist oder wenn durch
die Arbeit die Erziehung eines Kindes oder die Pflege von
Angehörigen gefährdet würde.
Wie viel darf ich
hinzuverdienen?
Mit der Reform wurde die Hinzuverdienstgrenze
auf 1.500 Euro angehoben: Wer arbeitet, soll mehr im Geldbeutel
haben als jemand, der nicht aktiv ist. Erst wer mehr als 1.500 Euro
brutto verdient, bekommt jeden Cent über dieser Grenze voll
von seiner Unterstützung abgezogen. Darunter gilt eine
Staffelregelung: Wer als Langzeitarbeitsloser eine reguläre
Erwerbstätigkeit aufnimmt, darf von einem Bruttolohn bis 400
Euro 15 Prozent behalten, von 401 bis 900 sind es 30 Prozent und
zwischen 901 und 1.500 Euro wieder 15 Prozent. Allerdings ist das
Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Freibetrags recht
kompliziert, da die Freibetragsregelung zwar von Bruttoeinkommen
ausgeht, aber auf Nettoverdienste angewandt wird.
Berechnungsbeispiel:
Einem kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit Steuerklasse eins
und einem Krankenversicherungsbeitrag von 13,8 Prozent bleiben von
einem Bruttoeinkommen von 1.000 Euro netto 777,73 Euro. Von diesem
Betrag wird eine Einkommensbereinigung vorgenommen, also eine
Versicherungspauschale sowie Fahrt- und Werbungskosten abgezogen.
Im Beispiel sind dafür 57,33 Euro eingesetzt, so dass ein
bereinigtes Nettoeinkommen von 720,40 Euro verbleibt. Nun wird aus
diesem bereinigten Nettoeinkommen entsprechend der Stufenregelung
für das Bruttoeinkommen der Freibetrag errechnet. Daraus
ergibt sich ein durchschnittlicher prozentualer Freibetrag von in
diesem Fall 22,5 Prozent. Dies entspricht 162,09 Euro. Damit
bleiben dem ALG-II-Empfänger von seinem 1.000-Euro-Job 162,09
Euro plus 57,33 Werbungskosten, also 219,42 Euro.
Was passiert, wenn ich eine zumutbare
Arbeit nicht annehme?
Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildungs-
oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird das
Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten um 30
Prozent – das entspricht rund 100 Euro bei einem
Alleinstehenden – gekürzt, beim zweiten Mal um 60
Prozent. Zudem entfällt schon bei der ersten Ablehnung der
befristete Zuschuss, der den Übergang auf das neue ALG II
abmildern soll. Bei mehrfacher Ablehnung einer zumutbaren Arbeit
kann die ALG-II-Leistung ganz gestrichen werden.
Gibt es besondere Regelungen für
Jugendliche unter 25 Jahren?
Ja. Alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger
unter 25 Jahren haben vom kommenden Jahr an einen Rechtsanspruch
auf eine Arbeits- oder Lehrstelle, einen Praktikumsplatz oder eine
gemeinnützige Arbeitsgelegenheit. Lehnen sie eines dieser
Angebote ab, werden ihnen die Geldleistungen für drei Monate
komplett gestrichen. Lediglich Wohn- und Heizkosten werden direkt
an den Vermieter gezahlt.
Was ist mit den Ein- und
Zwei-Euro-Jobs?
Bei diesen Jobs handelt es sich um so genannte
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Darunter
sind gemeinnützige Arbeiten aller Art zu verstehen, die
zusätzlich verrichtet werden. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit geht davon aus, dass es ein Potenzial von bis
zu 600.000 solcher „Arbeitsgelegenheiten“ gibt. Wer ein
solches Angebot einer Kommune oder eines Wohlfahrtsverbandes
annimmt, erhält ein bis zwei Euro pro Stunde als
„Mehraufwandsentschädigung“, und zwar
zusätzlich zu den ALG-II-Regelleistungen. Ein Alleinstehender
kann auf diese Weise auf 850 bis 1.000 Euro im Monat
kommen.
Wie wird mir sonst noch
geholfen?
Ziel der Reform ist, hilfsbedürftige
Menschen möglichst schnell in die Lage zu versetzen, ganz oder
teilweise wieder für sich selbst zu sorgen. Jeder
Langzeitarbeitslose erhält deshalb einen persönlichen
Ansprechpartner. Dieser „Fallmanager“ soll sich
individuell um „seine“ Kunden kümmern und sie
– wenn erforderlich – auch in Trainingsmaßnahmen
vermitteln. Er kann zusätzliche Leistungen bewilligen, zum
Beispiel die Finanzierung eines Führerscheins. Zusammen mit
dem Betroffenen erarbeitet der Fallmanager einen für beide
Seiten verbindlichen Plan zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.
Geplant ist, dass ein Fallmanager nicht mehr als 75
Hilfsbedürftige betreut. Derzeit muss er sich häufig noch
um die zehnfache Zahl kümmern. Das Betreuungsverhältnis
von 1 : 75 soll im kommenden Jahr bereits für alle
ALG-II-Bezieher unter 25 Jahren gelten.
Text: Günther Voss
Fotos: picture-alliance, ddp
Grafiken: Karl-Heinz Döring
Erschienen am 18. Oktober 2004