BERICHT ZUM CHEMIKALIENGESETZ Zweite Novelle hat sich beim Vollzug bewährt(um) Die inhaltlichen und verfahrensbezogenen Änderungen des Chemikaliengesetzes durch seine zweite Novelle haben sich beim Vollzug bewährt. Dies stellt die Bundesregierung in ihrem Erfahrungsbericht mit der zweiten Novelle des Chemikaliengesetzes (14/883) fest. Die seit der Novellierung im Jahre 1994 erforderliche Vorlage zusätzlicher Prüfnachweisen und sonstigen Informationen, vor allem zur Belastung bei der Herstellung und Verwendung von Stoffen, sei von den Anmeldepflichtigen zwar häufig erst aufgrund von Rückfragen und Nachforderungen der Anmeldestelle erfüllt worden. Dabei handele es sich aber um Übergangsschwierigkeiten, die die Richtigkeit der Reform des Chemikalienrechts nicht in Frage stellen. Die zweite Novelle habe in erster Linie der Umsetzung der EGRichtlinie zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe gedient, so die Regierung. Dabei habe es Änderungen bei den Ausnahmen für Arzneimittelvorprodukte und Pflanzenschutzmittel gegeben. Die Eingangsmengenschwelle des Anmeldeverfahrens sei von einer Tonne auf zehn Kilogramm abgesenkt und eine "eingeschränkte Anmeldung" für Stoffe unter einer Tonne eingeführt worden. Ferner sei die Problematik der EinführerAnmeldungen für Stoffe von außerhalb der EU und die Einführung der "AlleinvertreterAnmeldung" als Sammelanmeldung für alle betroffenen Einführer geregelt worden, heißt es in dem Bericht. |