Einheit des anwaltlichen Berufsrechts herstellen(re) Die CDU/CSU möchte zum 1. Januar 2000 die Einheit des anwaltlichen Berufsrechts in ganz Deutschland herstellen. Die Fraktion hat dazu einen Gesetzentwurf (14/1661) vorgelegt. Die Abgeordneten erläutern, nach noch geltendem Recht könne ein Anwalt in den alten Bundesländern grundsätzlich nur vor dem Landgericht oder im Anwaltsprozess vor dem Familiengericht auftreten, bei dem er zugelassen sei und auch seine Kanzlei habe. In den neuen Ländern gebe es diese Beschränkung nicht. Nach dem Rechtsanwaltsgesetz von 1990 hätten dort zugelassene Anwälte bei allen dortigen Landgerichten auftreten können. Ziel des Gesetzes von 1994 sei es dann gewesen, die bislang unterschiedlichen Regelungen für Anwälte der neuen und alten Bundesländer mit einer Übergangsfrist zusammenzuführen. Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht nunmehr als teilweise verfassungswidrig erachtet (Az: 1 BvR 2011/94). In der Anwaltschaft, so die Union, werde jetzt überwiegend behauptet, ab 1. Januar 2000 könnten alle Anwälte, also auch solche aus den neuen Ländern, im Gebiet der früheren Bundesrepublik vor allen Landgerichten auftreten. Hingegen sei es durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts umgekehrt Anwälten aus den alten Ländern verwehrt, ihrerseits im neuen Bundesgebiet auftreten zu dürfen. Die Bundesregierung betone demgegenüber, ein solcher gesetzgeberischer Wille sei aus der Entstehungsgeschichte der Regelung nicht erkennbar. Für die CDU/CSU ist somit zumindest eine unklare Rechtslage entstanden. Ihre Absicht, das anwaltliche Berufsrecht nunmehr in allen Bundesländern einheitlich herzustellen, entspreche deshalb dem Zusammenwachsen der alten und neuen Bundesländer auf rechtlicher Ebene. |