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Dezember 11/1999
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GESETZENTWURF DES BUNDESRATES

Fristen im Eigentumsrecht um zwei Jahre verlängern

(nl) Der Bundesrat will die eigentumsrechtlichen Fristen im Sachenrechtsbereinigungsgesetz, im Einführungsgesetz zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch um zwei Jahre verlängern. Den dazu vorgelegten Entwurf eines zweiten Eigentumsfristengesetzes (14/2250) hat der Bundestag am 2. Dezember in erster Lesung beraten.

Für diese Regelungen, die den "öffentlichen Glauben des Grundbuchs" zum 1. Januar 2000 in den neuen Ländern wiederherstellen sollen, war ursprünglich der 1. Januar 1997 der Stichtag gewesen. Diese Frist war bereits mit dem Eigentumsfristengesetz um drei Jahre bis Ende 1999 verlängert worden. Nach Angaben des Bundesrates erweist sich die Frist in den von der Sachenrechtsbereinigung erfassten Fällen, in denen es nicht zur Verleihung oder Zuweisung von Nutzungsrechten gekommen und selbstständiges Eigentum nicht entstanden ist, als zu kurz. In vielen Fällen wäre die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch nicht mehr rechtzeitig möglich, so die Länderkammer.

Die Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf nur insofern zu, als sie die Fristen nur bis Ende 2000 verlängern will. Nach ihrer Auffassung muss das rechtspolitische Interesse nach zehn Jahren deutscher Einheit darauf gerichtet sein, von weiteren Änderungen und Ergänzungen des Übergangsrechts abzusehen und zu einem einheitlichen Rechtszustand im gesamten Bundesgebiet zu finden. Die bisher nicht im Grundbuch eingetragenen Rechte gingen nicht automatisch nach dem Jahresende 1999 unter, so die Regierung. Der Rechtsverlust trete nur dann ein, wenn nach diesem Zeitpunkt ein Dritter das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig erworben hat oder wenn die Beschlagnahme des Grundstücks angeordnet wird.

Der Gesetzgeber habe den Nutzern fremder Grundstücke von Anfang an rechtliche Möglichkeiten eingeräumt, ihre Rechte vor dem Verlust zu sichern, solange es nicht zum Abschluss eines Vertrages zur Sachenrechtsbereinigung kommt. So könne ein notarielles Vermittlungsverfahren beantragt und der Notar um Eintragung eines Vermerks über die Verfahrenseröffnung gebeten werden, betont die Regierung. Der gutgläubige "Wegerwerb" der Rechte sei unabhängig vom Fristablauf ausgeschlossen, wenn im Grundbuch ein Vermerk zur Sicherung von Ansprüchen eingetragen ist oder beantragt wurde.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9911/9911034a
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