REGIERUNGSENTWURF ERFUHR ÄNDERUNGEN TäterOpferAusgleich mit breiter Mehrheit im Parlament beschlossen(re) Mit großer Mehrheit hat der Bundestag am 3. Dezember beschlossen, einen so genannten TäterOpferAusgleich in der Strafprozessordnung (StPO) zu verankern. Das Parlament verabschiedete auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (14/2258) mit breiter Mehrheit einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/1928) in geänderter Fassung. Dem Gesetzesbeschluss zufolge wird Gerichten und Staatsanwaltschaften künftig ausdrücklich die Prüfung der Möglichkeit aufgegeben, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken, einen solchen Ausgleich aktiv herbeizuführen. Ferner soll in Zukunft ein ernsthaftes Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen und eine Wiedergutmachung seiner Tat anzustreben, die Möglichkeit eröffnen, das Strafverfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen einzustellen. Die Aufnahme des Begriffs der Schadenswiedergutmachung geht dabei auf eine Initiative der Koalition im Rechtsausschuss zurück. Das Parlament änderte, ebenfalls auf Antrag von SPD und B 90/Grüne im Fachausschuss, den Regierungsentwurf außerdem dahingehend ab, dass gegen den ausdrücklich erklärten und fortbestehenden Willen des Verletzten ein TäterOpferAusgleich nicht durchgeführt werden darf. Durch diese Änderung werde auch der teilweise geäußerten Befürchtung Rechnung getragen, so die Abgeordneten, dass die bisherige Formulierung des Entwurfs entgegen den berechtigten Interessen des Opfers ein bloßes Bemühen des Täters für den TäterOpferAusgleich hätte ausreichen lassen können. Sozialdemokraten und Bündnisgrüne erklärten, die Verabschiedung des Gesetzes auf breiter Basis sei ein rechtspolitisch bedeutsames Zeichen, um den TäterOpferAusgleich in den althergebrachten Verfahrensabläufen zu verankern. Die CDU/CSU begründete ihre Zustimmung zu der Vorlage vor allem mit der gefundenen Regelung, dem ausdrücklichen Willen eines Opfers Rechnung zu tragen. Der Bundestag beschloss auf Antrag von SPD und B 90/Grüne ferner, das Gesetz über Fernmeldeanlagen dahingehend zu ändern, dass Richter noch bis zum Ende des Jahres 2001 Auskunft darüber verlangen können, wer wann mit wem telefoniert hat. Die SPD erklärte dazu, innerhalb dieser zwei Jahre sei eine mit datenschutzrechtlichen Vorgaben übereinstimmende Neuregelung innerhalb der StPO auszuarbeiten. Laut CDU/CSU wäre eine endgültige Regelung bereits jetzt möglich gewesen. Regierung und Koalition sollten deshalb ihre Vorstellungen zu dieser Thematik frühzeitig unterbreiten, damit eine sorgfältige Beratung ermöglicht werde. B 90/Grüne betonten, die letztmalige Verlängerung der Vorschrift um zwei Jahre biete Gelegenheit, in der StPO zu einer neuen Regelung des Schutzes der Zeugnisverweigerungsberechtigten zu gelangen. Nach Ansicht der F.D.P. wäre eine Befristung der Vorschrift im Fernmeldeanlagengesetz lediglich bis zum Ende des kommenden Jahres statt bis Ende 2001 nicht nur ausreichend, sondern auch erforderlich gewesen. Die Fraktion scheiterte im Bundestag aber mit einem entsprechenden Änderungsantrag (14/2260). Einen weiteren Gesetzentwurf der CDU/CSU (14/1315), in dem die Union ebenfalls dafür eingetreten war, Richtern das Auskunftsrecht über Telefongespräche einzuräumen, erklärte der Bundestag am 3. Dezember für erledigt. |