Hartmut Hausmann
Aufenthaltsrecht besser geregelt
EU-Parlament für Freizügigkeit
Ohne Änderungen hat das Europäische Parlament den
Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrats zur Ergänzung des
Rechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und sich aufzuhalten, in zweiter Lesung verabschiedet. Damit kann
die Richtlinie, mit der der Europäische Binnenmarkt zwölf
Jahre nach seiner Proklamation im Bereich der Freizügigkeit
nahezu vollendet wird, zum 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Die Richtlinie sieht vor, dass damit jeder Unionsbürger ein
verbrieftes Aufenthaltsrecht auch über die bisher schon
uneingeschränkt geltenden drei Monate hinaus in einem anderen
Mitgliedstaat hat. Das Recht, das bisher schon von Arbeitnehmern
oder Selbständigen mit geregeltem Einkommen in Anspruch
genommen werden konnte, gilt nun auch für alle
Familienangehörigen, wenn sie über ausreichende
Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres
Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats
in Anspruch nehmen müssen.
Bleiberecht für Familienangehörige
Neu ist auch, dass in diese Regelung nun auch Auszubildende und
Studenten mit ihren Familienangehörigen aufgenommen wurden.
Sobald sich Familienmitglieder mindestens fünf Jahre im
Aufnahmeland aufgehalten haben, wird aus dem für sie bis dahin
geltendem vorläufigen Aufenthaltsrecht ein unbefristetes
Bleiberecht, das auch im Fall einer Scheidung nicht erlischt. Hier
wollten die Abgeordneten nur vier Jahre erreichen. Doch auch, wenn
dem Parlament die Regelung noch nicht umfassend genug erschien,
mochten die Parlamentarier diese Fortschritte angesichts des Endes
der Wahlperiode nicht verzögern. Im Vergleich zum
ursprünglichen Kommissionsvorschlag wurden einige
Verbesserungen erreicht.
Als Familienangehörige gelten nun auch Lebenspartner, mit
dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen
ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist. Dies
bedeutet, dass in einigen Mitgliedstaaten auch
gleichgeschlechtliche Paare von der Richtlinie erfasst sein werden.
Die Mitgliedstaaten müssen auch entfernteren
Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt
erleichtern, wenn Krankheitsgründe die persönliche Pflege
durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen.
Nicht gegenüber dem Rat durchsetzen konnte das Parlament
seine in der ersten Lesung beschlossenen Änderungsanträge
wie die Forderung, nach der gleichgeschlechtliche Partner
gemäß der Gesetzgebung des Herkunftslandes und nicht des
Einreisestaates anerkannt werden sollten.
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