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Freizügigkeit der Arbeitnehmer begrenzt
EU-Osterweiterung
Wirtschaft und Arbeit. Einvernehmlich hat der Bundestag am 11.
März einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/2378,
15/2541) über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der
EU-Erweiterung in geänderter Fassung zugestimmt. Er schloss
sich dabei einer Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und
Arbeit (15/2672) vom Vortag an. Für Staatsangehörige aus
den zehn EU-Beitrittsstaaten ist mit Ausnahme von Malta und Zypern
für eine Übergangszeit von bis zu sieben Jahren eine
Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit möglich.
Mit dem Gesetz macht die Bundesrepublik von dieser Möglichkeit
in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt Gebrauch. Ob sie auch
danach in Anspruch genommen wird, soll von der Entwicklung am
Arbeitsmarkt abhängig gemacht werden. Nach dem geltenden Recht
brauchen Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten in der
Übergangzeit weiterhin grundsätzlich eine
Arbeitsgenehmigung, die vor Aufnahme einer Beschäftigung
eingeholt werden muss. Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten, die
vom 1. Mai dieses Jahres an seit mindestens zwölf Monaten am
Arbeitsmarkt zugelassen sind, und deren Familienangehörige
erhalten nach bestimmten Mindestaufenthaltszeiten einen
uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
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