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Anpassung des deutschen Baurechts an EU-Vorgaben
gelungen
Experten im Ausschuss einig
Verkehr und Bauwesen. Die Anpassung des Baugesetzbuches an die
Vorgaben europäischer Richtlinien ist gelungen. Darin waren
sich die Sachverständigen am 8. März in einer
öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen einig. Grundlage der Expertenbefragung waren
der Entwurf der Bundesregierung für ein
Europarechtsanpassungsgesetz Bau (15/2250), ein Entwurf der FDP zur
Änderung des Paragraphen 246 des Baugesetzbuches (15/360), ein
gemeinsamer Antrag von CDU/CSU- und FDP-Abgeordneten zur
Stärkung kommunaler Rechte bei Windkraftanlagen (15/513) sowie
ein Antrag der FDP, weitgehende Planungserleichterungen bei der
Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien zu schaffen
(15/2346).
Professor Ulrich Battis von der Berliner
Humboldt-Universität stellte als Unterschiede zwischen dem
deutschen Baurecht und den EU-Vorgaben heraus, dass die Richtlinien
stärker verfahrensorientiert, das Baugesetzbuch aber an
Ansprüchen und materiellem Recht orientiert sei. Die
Systemumstellung sei der Bundesregierung gelungen. Battis
würdigte auch, dass gerade beim Monitoring keine neue
Bürokratie aufgebaut werde.
In das gleiche Horn stieß Lutz Freitag, Präsident des
Bundesverbandes deutscher Wohnungsunternehmen. Das schlanke
Verfahren und der weitestgehende Verzicht auf bürokratische
Regelungen seien zu begrüßen. Norbert Portz von der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält die
Einführung einer generellen Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung für die richtige
Lösung. Im Entwurf ist vorgesehen, diese Prüfung in die
bestehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung zu integrieren,
indem sie als Regelverfahren für grundsätzlich alle
Bauleitpläne ausgestaltet wird und als einheitliches
Trägerverfahren die bauplanungsrechtlich relevanten
Umweltverfahren zusammenführt.
Als ein Kritikpunkt sah Portz das nicht einfache Verhältnis
von genereller Bauleitplanung und den umweltrechtlichen
Prüfungen. Überflüssig sei auch die vorgesehene
Revisionsklausel, einen Flächennutzungsplan nach 15 Jahren
überprüfen zu müssen. Nach Auffassung von Heinz
Janning, Beigeordneter der Stadt Rheine, kommen die Praktiker mit
dem unbestimmten Rechtsbegriff "erheblich", beispielsweise in der
Kombination "erhebliche Emissionen", schon zurecht. Landrätin
Petra Kockert vom Landkreis Kamenz (Sachsen) konnte einen
Bürokratieabbau in dem Entwurf nicht erkennen und forderte
ebenfalls klare Vorgaben für die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Petra Nüssle vom Deutschen Bauernverband erklärte, die
Landwirte hätten leidvolle Erfahrungen mit der Umsetzung von
EU-Recht gemacht. Daher sollte die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur dort angewendet werden
müssen, wo dies auch im EU-Recht vorgesehen sei, also nicht
beim Flächennutzungsplan. Christfried Tschepe von der
Bundesarchitektenkammer lobte das Regelwerk, da es für die
Praktiker handhabbarer und verständlicher geworden sei. Er
sprach sich im Übrigen für die Beibehaltung der
Revisionsklausel aus, da die Praxis gehalten sei, den
Flächennutzungsplan auf seine Relevanz zu
überprüfen, wobei der Zeitraum von 15 Jahren nicht
unzumutbar sei. Neben der grundsätzlichen Zustimmung baten
einige der Sachverständigen darum, bestimmte Detailregelungen
des Gesetzentwurfs noch einmal zu überprüfen. Über
den Gesetzentwurf soll in einer der kommenden Sitzungswochen im
Ausschuss weiter beraten werden.
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