pot
Gesetzentwurf zur Einführung eines digitalen
Kontrollgeräts beschlossen
Bundestag setzt EU-Verordnung um
Verkehr und Bauwesen. Der Bundestag hat am 12. März auf
Empfehlung des Verkehrsausschusses (15/2675) den von der
Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (15/2538) über
Begleitregelungen zur Einführung eines digitalen
Kontrollgeräts in geänderter Fassung einstimmig
gebilligt.
Mit dem so genannten Kontrollgerätbegleitgesetz wird eine
entsprechende EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Es sieht
die Einführung eines digitalen Kontrollgerätes zur
besseren Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrzeugen
zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht und Omnibussen mit mehr als acht
Fahrgastplätzen vor. Mit dem digitalen Kontrollgerät
sollen mehr Effizienz bei den Kontrollen, der Abbau von
Missbräuchen des gegenwärtigen Systems sowie eine
Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht
werden.
Geändert wurde in den Ausschussberatungen unter anderem der
Bußgeldrahmen für Gesetzesverstöße, der von
10.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht wurde.
Darüber hinaus hat der Bundestag eine im Ausschuss
eingebrachte, gemeinsame Entschließung gebilligt, in der die
Bundesregierung aufgefordert wird, sich bei der Europäischen
Kommission weiterhin für eine Veränderung des
Starttermins für das digitale Kontrollgerät und für
eine ausreichende Testphase einzusetzen, um Rechtsunsicherheit,
Defizite bei der Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten und
zusätzliche Kosten bei den für die Ausgabe der Fahrer-,
Unternehmens- und Werkstattkarten des digitalen Kontrollgeräts
zuständigen Behörden und Stellen zu vermeiden.
Nach der EU-Verordnung müssen ab Mai dieses Jahres alle
EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein, die für die Bedienung des
Geräts erforderlichen Kontrollgerätkarten ausgeben zu
können und ab August sollen alle relevanten Neufahrzeuge mit
digitalen Kontrollgeräten ausgestattet werden. Da bisher noch
keine Bauartgemehmigung für das neue System existiere,
müsse die EU-Kommission dem Rat einen Vorschlag zur
Verlängerung der Fristen unterbreiten.
Zurück zur
Übersicht
|