bob
Gemeinnützige Arbeit von
Straftätern
Alternative im Strafrecht
Recht. Die gemeinnützige Arbeit soll im Strafrecht zur
Vermeidung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in
stärkerem Maße zur Anwendung kommen. Dies sieht ein
Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/2725) vor. Das
zuständige Gericht solle entsprechende Möglichkeiten
durch Änderungen im Strafgesetzbuch erhalten. Auch solle es
dem Verurteilten diese Alternative gestatten, wenn er das erste Mal
zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder
wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eine
Entschädigung des Opfers durch den Verurteilten gefährden
würde.
Zusätzlich soll künftig an die Stelle einer
Geldstrafe, die der Täter nicht aufbringen kann, mit der
Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit treten. Dabei
entsprechen drei Stunden gemeinnütziger Arbeit einem
Tagessatz. Wenn diese Arbeit jedoch nicht in angemessener Zeit oder
nicht in ordnungsgemäßer Weise erbracht werde, trete an
deren Stelle die Freiheitsstrafe.
Außerdem ist im Gesetzentwurf vorgesehen, das Fahrverbot
als Hauptstrafe aufzuwerten. Dies ermögliche ein
Verhängen nicht nur neben, sondere anstelle einer Geldstrafe.
Bei Personen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares
Übel bedeute, stelle das Fahrverbot, so die Regierung, oft
eine wirklich empfindliche Strafe dar, denn es wirke sich auf die
Gestaltung des gesamten Arbeits- und Privatlebens der Betroffenen
aus. Die mögliche Dauer des Fahrverbots soll auf sechs Monate
ausgedehnt werden.
Position der Opfer verbessern
Im Weiteren will der Entwurf die Möglichkeiten zur
Berücksichtung von Opferinteressen bei der Vollstreckung von
Strafen verbessern. Zum einen soll den
Wiedergutmachungsansprüchen des Opfers bei der Vollstreckung
von Geldstrafen der Vorrang eingeräumt werden. Mit dieser
Neuregelung solle verhindert werden, dass der Anspruch des Staates
auf die Geldstrafe in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz zu
dessen Schadenersatzansprüchen trete.
Darüber hinaus müsse das Gericht bei den
Verurteilungen im Hinblick auf Geldstrafen bestimmen, dass
fünf Prozent des Beitrages der gezahlten Geldstrafe an eine
anerkannte gemeinnützige Einrichtung der Opferhilfe zu leisten
sind.
Zur Begründung führt die Bundesregierung unter anderem
an, gerade im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität
stellten sich die bisherigen, heute im Strafrecht vorgesehen
Sanktionsmöglichkeiten als "unzureichend" dar. So würden
Urteile mit Geldstrafen gerade wirtschaftlich gut situierte
Täter oft nicht in hinreichender Weise beeindrucken. Dagegen
würden Geldstrafen gegen sozial Schwächere durch
finanzielle Überforderung zusätzlich entsozialisierend
wirken und im Einzelfall sogar den Unterhalt von Familien
gefährden. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen hätten
neben den hohen Vollstreckungskosten nicht selten auch zur Folge,
dass Straftäter ihren Arbeitsplatz und ihre Wohnung
verlören und ihre sozialen Beziehungen vollends gestört
oder aufgelöst würden.
Bundesrat befürchtet Einbußen
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme die wesentlichen
Punkte der Regierungsvorlage kriminalpolitisch für verfehlt.
Unter anderem würden die Vorschläge zu
gemeinnütziger Arbeit die strafrechtliche Praxis "vor kaum
überwindliche Probleme stellen" und das verfassungsrechtliche
Gebot einer effektiven Strafverfolgung beeinträchtigen. Die
Länderkammer weist ergänzend darauf hin, dass die
Regierungsvorlage "einschneidende Folgen" für die Haushalte
der Länder hätte. Es sei unter anderem sehr zu bedauern,
dass die Regelungen zur Geldstrafenabführung an
Opferhilfeeinrichtungen entgegen dem nachdrücklichen Votum der
Länder doch wieder aufgegriffen worden seien. Dies würde
in den Länderhaushalten Einnahmeausfälle von über 20
Millionen Euro verursachen.
Die Bundesregierung bedauert, beim Bundesrat keine
Unterstützung für ihre Anliegen zu finden, das
strafrechtliche Sanktionssystem zu erweitern und die Interessen der
Opfer von Straftaten bei der Gestaltung der Sanktionen
einzubeziehen. Die Kritik der Länderkammer sei
unbegründet. Die Regierung habe Verständnis für die
Befürchtung der Länder, die Umsetzung der vorgeschlagenen
Neuregelungen könne zu Belastungen ihrer Haushalte
führen. Die vom Bundesrat angeführten finanziellen
Aspekte dürften allerdings bei der Frage, welche Strafe gegen
einen Straftäter verhängt werden solle, "nicht die allein
entscheidende Rolle" spielen. bob
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