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Erbersatzsteuer nicht einschränken
Doppelbesteuerungsabkommen mit
Österreich
Finanzen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zum
Zusatzabkommen vom 15. Oktober 2003 zum Doppelbesteuerungsabkommen
mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern vorgelegt
(15/2721), den der Bundestag am 25. März zur Beratung an den
Finanzausschuss überwiesen hat. Das
deutsch-österreichische Erbschaftsteuerabkommen stammt aus dem
Jahre 1954, wie die Regierung mitteilt. Es vermeide, anders als die
übrigen deutschen Erbschaftsteuerabkommen, die
Doppelbesteuerung dadurch, dass der jeweilige Wohnsitzstaat
für Grundvermögen und Betriebsvermögen, das sich im
anderen Staat befindet, auf die Besteuerung verzichtet, indem er es
freistellt.
Die 1974 in Deutschland eingeführte Erbersatzsteuer
für Familienstiftungen sehe für Stiftungsvermögen
die Besteuerung in einem Turnus von 30 Jahren vor, um die
dauerhafte Erbschaftsteuerfreiheit für solches Vermögen
über Generationen auszuschließen. Das
deutsch-österreichische Erbschaftsteuerabkommen enthalte keine
Regelung für die Erbersatzsteuer.
Das Zusatzabkommen stellt klar, heißt es in dem Entwurf,
dass das Erbschaftsteuerabkommen die deutsche Erbersatzsteuer nicht
einschränkt. Sie sei keine Erbschaftsteuer im Sinne des
Abkommens. Die Erbersatzsteuer könne deshalb, ungeachtet der
deutschen Freistellung für österreichisches
Betriebsstättenvermögen, nicht dadurch vermieden werden,
dass Stiftungsvermögen auf österreichische
Betriebsstätten (Personengesellschaften) übertragen wird.
Sichergestellt werde auch, dass österreichisches Vermögen
bei der Erhebung der deutschen Erbersatzsteuer nicht steuerlich
diskriminiert wird, heißt es in dem Gesetzentwurf der
Regierung. vom
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