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bob
Bundesrat erklärt: Gesetz vom August 2002
reicht nicht aus
Nachträgliche
Sicherungsverwahrung
Recht. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung soll ermöglicht werden, sofern sich im
Verlauf der Haft ergibt, dass der Täter für die
Allgemeinheit gefährlich ist, weil von ihm erhebliche
Straftaten zu erwarten sind, fordert der Bundesrat in einem
Gesetzentwurf (15/3146). So soll unter anderem die Anordnung der
Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsende ermöglicht werden,
sofern gegen diese allgemeines Strafrecht angewendet wird.
Begründet wird der Vorstoß mit furchtbaren Verbrechen aus
jüngster Zeit, die zum Teil von einschlägig vorbestraften
Personen begangen worden sind. Dashätte verdeutlicht, dass der
Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten der Verbesserung
bedürfe.
Es gehe nicht an, dass Straftäter, deren hohe
Gefährlichkeit sich während des Strafvollzugs ergibt und
die die Voraussetzungen für die Anordnung der
Sicherungsverwahrung erfüllten, nach Verbüßung der
Freiheitsstrafe entlassen werden müssten, erklärt der
Bundesrat. Das Gesetz vom 21. August 2002 zur Einführung der
vorbehaltenen Sicherungsverwahrung leiste keinen wirksamen Beitrag
zur Problemlösung. Nach diesem Gesetz bestehe die
Möglichkeit der Verhängung nachträglicher
Sicherungsverwahrung nämlich nur dann, wenn bereits das
Tatgericht bei der Verurteilung eine nachträgliche Anordnung
vorbehält.
Vorbehaltlose Sicherungsverwahrung
Es muss nach Auffassung der Länderkammer ermöglicht
werden, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vorbehaltlos auch nachträglich angeordnet werden kann, wenn
sich nach der Verurteilung während der Haft ergibt, dass der
Täter weiterhin gefährlich ist.
Da man sich der Schwere des Eingriffs bewusst sei, sehe der
Entwurf vor, dass nur ein Vollstreckungsgericht am Ende der
Strafzeit die Frage sachgerecht beurteilen dürfe, ob nunmehr
die Gefährlichkeit des Straftäters seine Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung zwingend erfordere.
Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des
Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt,
die Mitwirkungsmöglichkeit des Verteidigers und die
Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
verschaffe dem Gericht eine möglichst breite und
zuverlässige Entscheidungsgrundlage, so der Bundesrat. bob
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