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Elektronischer Geschäftsverkehr soll
sicherer gemacht werden
Regierung will Signaturgesetz
ändern
Wirtschaft und Arbeit. Um die für einen sicheren
elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr erforderliche Zahl
an Anwendungen und Nutzern zu schaffen, will die Bundesregierung
das Signaturgesetz ändern (15/3417). Das Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen war 2001
verabschiedet worden und hatte das Signaturgesetz von 1997
abgelöst.
Die Novelle dient laut Regierung dazu, rechtliche Probleme zu
beseitigen, die bei der Anwendung des Gesetzes aufgetreten sind.
Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen geschaffen werden,
damit Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Signaturen
elektronisch beantragt und ausgegeben werden können. Damit
könnten die bereits eingeführten Verfahren, etwa bei der
Registrierung und Ausgabe von EC-, Bankkunden- oder
Versichertenkarten, auch für die Ausgabe von Signaturkarten
mit qualifizierten elektronischen Zertifikaten genutzt werden. Der
Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme festgestellt, die
Unternehmen würden in großem Umfang Identifizierungen
nach der Abgabenordnung oder dem Geldwäschegesetz vornehmen.
Mit Zustimmung der Antragsteller sollte es möglich werden, so
die Länderkammer, dass Zertifizierungsdiensteanbieter auf
diese Daten zurück-greifen können. Unternehmen, die
Signaturen ausgeben, und Institute, die Zahlungskarten gegen
Signaturkarten austauschen wollen, brauchten Rechtssicherheit,
heißt es zur Begründung.
Ebenso sollte zugelassen werden, dass dieser Diens-teanbieter
die Aufgabe der Identifizierung auslagern und durch ein anderes
Unternehmen ausführen lassen kann. Vor allem die Banken
würden bei der Verbreitung von Signaturkarten eine wesentliche
Rolle spielen. Eine doppelte Identifizierung der Kunden durch die
Bank würden kaum mehr Sicherheit bringen, heißt es, aber
zusätzliche Kosten verursachen.
Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung mit,
sie habe geprüft, ob die Identitätsprüfung eines
Kontoinhabers durch die Banken den Anforderungen an eine
Identitätsprüfung nach dem Signaturgesetz genügt.
Sie sieht jedoch keinen Anlass, das Gesetz zu ändern.
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