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Traditionelle Arbeitsteilung dominiert
Elternzeit
Familie. Die seit 2001 geltende Neuregelung der Elternzeit und
die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit während der
Elternzeit sind knapp einem Drittel der Eltern unbekannt. Dies geht
aus einem Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen
der Neuregelung der Elternzeit hervor, der nun als Unterrichtung
vorliegt (15/3400). Danach erreichten die entsprechenden
Informationen die Eltern häufig erst zu einem relativ
späten Zeitpunkt der Schwangerschaft oder erst nach der
Geburt, wenn der Entscheidungsprozess bereits abgeschlossen sei.
Die Väterbeteiligung liege in den ersten zwei Lebensjahren in
Elternzeit bei 4,9 Prozent. Dies sei ein spürbarer Anstieg im
Vergleich zu 1,5 Prozent vor der Novellierung. Dieser Anteil werde
sich vermutlich in Zukunft erhöhen, denn Fallstudien belegten,
dass Väter eher zu einem späteren Zeitpunkt die
Elternzeit beanspruchen und die Neuregelung bei vielen Familien
noch nicht greifen konnte. Letztlich sei jedoch die
Einkommenssituation der Paare für die Väterbeteiligung
entscheidend. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Väter an der
Elternzeit beteiligen, steige unter der Bedingung, dass beide
Partner gleich viel verdienen oder das Einkommen der Mutter
höher ist als das des Vaters.
Nach wie vor überwiege eine traditionelle Arbeitsteilung,
bei der die Mutter die Elternzeit allein beansprucht, ihre
Erwerbstätigkeit in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes
vollständig unterbricht (62 Prozent) oder nach einer gewissen
Zeit in Teilzeit ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (rund
30 Prozent). Für diese traditionelle Arbeitsteilung sei vor
allem die finanzielle Situation verantwortlich (40 Prozent). Die
Kinderbetreuungsangebote (Kapazitäten, Kosten und Gestaltung)
würden insbesondere in den alten Bundesländern
bemängelt und von 34 Prozent der Eltern als Hauptgrund
für die gewählte Arbeitsteilung genannt. Bei
Alleinerziehenden, die knapp drei Prozent der Haushalte ausmachen,
geht dem Bericht zufolge die Hälfte während der
Elternzeit einer beruflichen Tätigkeit nach.
Die Unternehmensseite habe sich mit dem Rechtsanspruch auf
Elternzeit und auf Teilzeit während der Elternzeit arrangiert,
so der Bericht weiter. Problematisch sei aus der Sicht der
Unternehmer die konkrete Gestaltung der Teilzeitbeschäftigung
während der Elternzeit, denn die von den Eltern
gewünschte klassische Teilzeitbeschäftigung in den
Vormittagsstunden könne nicht in allen
Tätigkeitsbereichen umgesetzt werden.
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