Gremien
14. Wahlperiode
§§ 39 bis 43, § 51 Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495, 1555), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Neuregelung von
Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)
- Auszüge -
§ 39 - Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 41 Durchführungsvorschriften
(5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.
Mitglieder des Gremiums gemäß § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Fraktion | Abgeordnete |
---|---|
SPD | Hermann Bachmaier Jelena Hoffmann Dr. Rainer Wend Uta Zapf |
CDU/CSU | Rudolf Kraus Ruprecht Polenz Dr. Andreas Schockenhoff |
Bündnis 90/Die Grünen | Hans-Christian Ströbele |
FDP | Hildebrecht Braun |
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/kontrollgremien/archiv/awg/