Recht an für öffentliche Zwecke genutzten Grundstücken regeln
Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung möchte das Recht an dauerhaft für öffentliche Zwecke genutzten privaten Grundstücken in den neuen Ländern regeln und hat zu diesem Zweck einen Gesetzentwurf (14/6204) vorgelegt. Sie erläutert, in der DDR seien oftmals private Grundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden, ohne dass eine förmliche Überführung des Grundstücks in Volkseigentum stattgefunden hätte. Diese Grundstücke seien somit in Privateigentum geblieben und seien es auch heute noch. Gleichwohl bestehe die öffentliche Nutzung, beispielsweise durch Straßen und andere Verkehrsflächen sowie etwa durch Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindertagesstätten oder Feuerwehreinrichtungen fort. Nach einer im Osten Deutschlands im Jahre 1999 durchgeführten Umfrage seien hiervon weit über 100.000 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 120 Millionen Quadratmetern betroffen. Tatsächliche Anzahl und Gesamtfläche der betroffenen Grundstücke liegen nach Einschätzung der Bundesregierung sogar noch weit darüber. Durch ein Moratorium im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sei eine befristete Regelung gefunden worden. Dieses laufe aber am 30. September dieses Jahres aus.
Nach den Vorstellungen der Regierung soll der öffentliche Nutzer deshalb ein Ankaufsrecht für privaten Grund und Boden erhalten, wenn er diesen noch heute für öffentliche Zwecke nutzt. Die dafür vorgesehenen Instrumentarien sollen dabei grundsätzlich auch den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn zustehen. Für den Ankaufspreis wird den Angaben zufolge zwischen Verkehrsflächen und anderen öffentlichen Nutzungen unterschieden. Die Regierung begründet dies damit, Verkehrsflächen seien als langfristig angelegte Infrastruktureinrichtungen für die öffentliche Hand nicht wirtschaftlich verwert- oder nutzbar. Deshalb hätten sie auch unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert erlangt. Es sei daher gerechtfertigt, für solche Flächen niedrigere Ankaufspreise vorzusehen. Für die übrigen öffentlich genutzten Flächen solle hingegen ein einzusetzender Preis in Höhe von einem Drittel des Verkehrswertes gelten. Nach den Vorstellungen der Regierung soll die Bereinigung möglichst rasch erfolgen. Unter Berücksichtigung auch der Haushaltslage der öffentlichen
Hand, insbesondere der Kommunen, werde dem Fiskus eine Zeitspanne von knapp sechs Jahren eingeräumt, seine Rechte geltend zu machen. Danach dürfe der Eigentümer den Ankauf durch die öffentliche Hand verlangen können.
Die Regierung strebt außerdem mit der Initiative an, den Anspruch von Grundstückseigentümern auf die Zahlung von Nutzungsentgelt auch bei öffentlich genutzten Flächen für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 zurückzuerstrecken. Sie folgt damit nach eigenen Angaben einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts vom April 1998 (1 BvR 1680/93 u.a.). Laut Regierung lassen sich die der öffentlichen Hand durch den vorgesehenen Ankauf der seit DDR-Zeiten öffentlich genutzten Grundstücke entstehenden Kosten nicht beziffern. Es fehlten verlässliche Daten über Menge, Nutzungsart, Größe und Wert der betroffenen Grundstücke. Eine Stellungnahme des Bundesrates zu der Gesetzesinitiative liegt noch nicht vor.