Bundesregierung ändert bestimmte Regelungen bei der Warenausfuhr
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat das Außenwirtschaftsrecht durch zwei Verordnungen geändert. In der 61. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (15/2355) geht es unter anderem darum, die zollamtliche Prüfung bei der Ausfuhr von Waren über Seehäfen sicherzustellen. Außerdem wird die Freistellung von der Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von Technologieunterlagen bei Embargos umgesetzt. Dabei handelt es sich den Angaben zufolge um bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, um das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr von Ausrüstungen nach Burma (Myanmar), wenn diese zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden könnten. Ebenso geht es um das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in Burma. Schließlich wird das Zertifikationssystem des so genannten Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten umgesetzt.
In der 102. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftverordnung, 15/2356) wird ein Teil der Ausfuhrliste an die gemeinsame EU-Liste der Güter mit sowohl militärischem als auch zivilem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) angepasst. Die Änderungen werden mit Vereinbarungen der internationalen Exportkontrollregime begründet.