Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung einer Fortdauer von U-Haft einbeziehen
Berlin: (hib/BOB) In die Strafprozessordnung sollen speziell ausformulierte, gesetzlich festgelegte Verhältnismäßigkeitsaspekte in die Prüfung der Haftfortdauer einbezogen werden. Dies soll vermeiden helfen, dass auch bei schwersten Straftaten ein Untersuchungsgefangener unter Umständen wegen Überschreitung der im Gesetz vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist aus der Haft entlassen werden muss, obwohl dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Der Bundesrat hat dazu einen Gesetzentwurf (15/3651) eingebracht. Ferner sollen in den Katalog der Taten, bei denen Untersuchungshaft grundsätzlich auch ohne Haftgrund möglich ist, neben Völkermord auch noch weitere schwerste Tötungsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch aufgenommen werden.
Die Länderkammer begründet ihren Entwurf damit, Entlassenen dringend Tatverdächtiger aus der Untersuchungshaft im Rahmen der Haftprüfung nach der Strafprozessordnung hätten in der Vergangenheit immer wieder für Aufsehen in der Öffentlichkeit gesorgt. Dies sei vor allem geschehen, weil die Haftentlassungen regelmäßig aufgrund von eher formalen Versäumnissen bei der Bearbeitung dieser Verfahren erfolgt seien. Es habe trotz vielfältiger organisatorischer Vorkehrungen in den Ländern immer wieder Fälle gegeben, in denen Fehler von Staatsanwaltschaften und Gerichten zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätten. Das Oberlandesgericht habe nach geltendem Recht keine andere Wahl gehabt, als einen Tatverdächtigen ohne Rücksicht auf dessen Gefährlichkeit und das Fortbestehen der Fluchtgefahr aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Insbesondere bei dem Verdacht schwer wiegender Straftaten oder bei als besonders gefährlich eingestuften Tatverdächtigen bestehe dabei - unabhängig von der Thematisierung der Versäumnisse bei der Verfahrensbearbeitung - in der öffentlichen Diskussion insbesondere unter Sicherheitsaspekten immer weniger Verständnis für eine zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft.