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270/2004
Stand: 09.11.2004
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Fünfjahresfrist im Entschädigungsgesetz soll für Rechtsicherheit sorgen

Finanzausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/VOM) Die Einführung einer Fünfjahresfrist im Entschädigungsgesetz kann für alle Beteiligten zu mehr Rechtsicherheit führen. Diese Auffassung vertraten Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Dienstagnachmittag. Gegenstand war der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes (15/3944). Aus dem Entschädigungsfonds, einem Sondervermögen des Bundes, werden Entschädigungen vor allem für Enteignungen in der DDR nach 1949 gezahlt. Wie die Sozialdemokraten in der Anhörung erläuterten, geht es darum, dass Gebietskörperschaften und andere ehemalige Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Post, die Telekom und die Bahn, die aufgrund eines Entschädigungsverfahrens in den Genuss einer zu DDR-Zeiten enteigneten Immobilie gelangt sind, die sie vorher nicht besessen haben, eine Abführung an den Entschädigungsfonds zahlen müssen. Vorgesehen ist, dass die Forderungen des Fonds innerhalb von fünf Jahren, nach dem die Entscheidung über Entschädigung oder Schadensersatz gefallen ist, spätestens aber bis zum Jahresende 2009, beglichen werden müssen. Die Koalition verspricht sich davon eine Entlastung des Bundeshaushalts. Nach Darstellung der SPD geht es dabei auch um die finanziellen Folgen für die betroffenen Kommunen. Da das Entschädigungsgesetz bereits 1994 verabschiedet worden sei, hätten sich diese auf den Abführungsbetrag einstellen können. Allerdings seien die Erlasse zur Abführung der Beträge von den zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen in vielen Fällen noch nicht ergangen. Die Unionsfraktion fragte sich, ob eine solche Gesetzesänderung überhaupt erforderlich sei, da man die Anweisung an die Behörden, zügig zu arbeiten, auch auf dem Verwaltungswege regeln könnte. Nach Auffassung der Union geht es in Wirklichkeit um die Verjährung der Forderungen des Entschädigungsfonds, was im Gesetzentwurf selbst allerdings überhaupt nicht angesprochen werde. Daher handele es sich um ein "handwerklich schlechtes Gesetz". Horst-Dieter Kittke vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sagte, für die Festsetzung des Verjährungsbeginns komme es allein darauf an, wann der Anspruch des Entschädigungsfonds entstanden sei. Der Verjährungsbeginn setze den Erlass eines Abführungsbescheides zwingend voraus. Auf die Abführungspflichtigen, zumeist also die Kommunen, kämen keine besonderen Belastungen zu, da die Abführungspflicht seit zehn Jahren bekannt gewesen sei. Durch die einsetzende Verjährung nach Ablauf der Fünfjahresfrist würde ihnen vielmehr Rechtssicherheit geboten. Johannes Kimme vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen schlug vor, die Verjährung im Gesetz ausdrücklich zu regeln. Professor Richard Motsch von der gleichen Behörde plädierte dafür, nicht von Verjährung, sondern von einer Ausschlussregelung zu sprechen. Der Entschädigungsfonds solle sich selber in die Pflicht nehmen und die Bescheide innerhalb von fünf Jahren erlassen. Wenn er die Frist verstreichen lasse, könne er den Abführungsbetrag nicht mehr geltend machen. Für Eyke Beckmann vom Rechtsamt der Stadt Frankfurt an der Oder ist klar, dass dem Entwurf zufolge vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlass des Bescheids die Verjährung eintritt. Abführungsbescheide seien im Wesentlichen erst ab 2002 und am häufigsten in diesem Jahr ergangen. Das Bundesfinanzministerium fügte hinzu, jahrelang sei wenig getan worden für die Einnahmen des Entschädigungsfonds. Die Kommunen verkauften die Grundstücke, der Entschädigungsfonds erfahre aber erst durch die nachträglich in das Gesetz aufgenommene Mitteilungspflicht davon. Der Bundestag will das Gesetz noch in dieser Woche verabschieden, damit es am 26. November im Bundesrat beraten werden kann.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_270/01
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