1968 - Notstandsverfassung
Die Verhandlungen im Bundestag über die Notstandsgesetze dauern ein Jahrzehnt. Intensive Beratungen im parlamentarischen Vorfeld sind notwendig, um sich einem Kompromiß anzunähern. Dazu laden u.a. der Rechts- und der Innenausschuß in sechs gemeinsamen Sitzungen zahlreiche Sachverständige auch zu öffentlichen Anhörungen ein.
Am 30. Mai 1968 verabschiedet der Bundestag gegen die Stimmen der FDP und 53 SPD-Abgeordneter folgende Notstandsverfassung:
Wer hat das Sagen im Notstandsfall? Ein Gemeinsamer Ausschuß, auch Notstandsausschuß oder Notparlament genannt, trifft die wesentlichen Entscheidungen, wenn das Parlament nicht mehr zusammentreten kann oder beschlußunfähig ist. Der Gemeinsame Ausschuß setzt sich zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates zusammen (seit 1990 sind es entsprechend der Anzahl der Bundesländer 16 Mitglieder des Bundesrates und 32 Bundestagsabgeordnete). Die Mitglieder werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt (Artikel 53a).
So gewährleistet der Gemeinsame Ausschuß auch im Notstandsfall die Gewaltentrennung. Im Gegensatz zu den Notverordnungen der Weimarer Verfassung ist der Ausnahmezustand nicht die unbeschränkte "Stunde der Exekutive".
- Wer definiert den Notstandsfall? Der Gemeinsame Ausschuß nimmt Parlamentsfunktionen wahr, wenn er mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder, feststellt, daß dem "rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß er nicht beschlußfähig ist" (Artikel 115e), oder wenn er den Eintritt des Verteidigungsfalles feststellt (Artikel 115a).
- Welche Vollmachten hat der Gemeinsame Ausschuß? Das Notparlament kann Gesetze erlassen, nicht aber Verfassungsänderungen vornehmen. Ferner können seine Mitglieder, wenn eine Neuwahl des Bundeskanzlers erforderlich wird, auf Vorschlag des Bundespräsidenten einen neuen Bundeskanzler wählen. Sie können auch mit der Mehrheit von zwei Dritteln dem Bundeskanzler das Mißtrauen durch ein konstruktives Mißtrauensvotum aussprechen.
- Die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes darf auch im Notstandsfall nicht eingeschränkt werden. Im Verteidigungsfall gelten die Regelungen der Wehrverfassung. Hier können bestimmte Grundrechte für die Zivilbevölkerung eingeschränkt werden (Artikel 17a). Dies gilt auch für den inneren Notstand und den Katastrophenfall.
- Eine Sicherung der Grundrechte bleibt jedoch gewährleistet durch spezielle Rechte zum Schutz von Arbeitnehmern (Artikel 9, Absatz 3, Satz 2) und das Widerstandsrecht (Artikel 20, Absatz 4).
ZeitPunkte: Daten und Fakten der 5. Wahlperiode (1965 - 1969)