Gremium nach § 23 c Abs. 8 Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG-Gremium
- vormals Gremium nach § 41 Abs. 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG-Gremium) -
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 3. März 2004 (1BvF 3/92) festgestellt, dass die bisherige Ausgestaltung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (ZKA) in den §§ 39 und 41 AWG mit Art. 10 GG unvereinbar ist. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, den verfassungswidrigen Zustand bis zum 31. Dezember 2004 zu beseitigen.
Der Gesetzgeber ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Am 27. Dezember 2004 trat das Gesetz zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das ZKA vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3603) in Kraft. Durch Artikel 1 des Gesetzes wurden die bisherigen Regelungen der §§ 39 bis 43 und 51 AWG aufgehoben. Hierzu gehört auch die Bestimmung über die Unterrichtung eines aus neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehenden Gremiums nach § 41 Abs. 5 AWG (AWG-Gremium) durch den Bundesminister der Finanzen. Gleichzeitig wurden in Artikel 2 des Gesetzes weitgehende Neuregelungen - entsprechend der strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - vorgenommen. Der Standort der Regelungen wurde damit vom AWG in das die besonderen Befugnisse des ZKA enthaltende Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) verlagert.
Die Einrichtung eines speziellen parlamentarischen Gremiums war seinerzeit erforderlich geworden, nachdem das Zollkriminalamt die Befugnis erhalten hatte, zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis - nach gerichtlicher Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft – in Einzelfällen beschränken zu können.
Das neue Gesetz enthält entsprechend der bisherigen Regelung des § 41 Abs. 5 AWG in § 23c Abs. 8 ZFDG eine Bestimmung zur regelmäßigen Unterrichtung eines aus neun vom Deutschen Bundestag zu bestimmenden Abgeordneten bestehendes Gremiums durch das Bundesministerium der Finanzen. In die Vorschrift wurde über die bisherige Regelung hinaus eine Evaluationspflicht für das Gremium aufgenommen.