Jahresbericht 1999 / 2
2. Anliegen der Bürger
2.5 Bundesministerium der Finanzen
Die Zahl der Eingaben zum Geschäftsbereich des Bundesministerium der Finanzen (BMF) blieb im Jahre 1999 mit 1.765 Eingaben gegenüber dem Vorjahr nahezu konstant.
Einen Schwerpunkt in diesem Bereich bildeten die Eingaben zu der von der neuen Bundesregierung konzipierten Steuerreform.
Wie bereits in den Vorjahren zeigten sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger mit den Aufenthalts- und Stichtagsregelungen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes nicht einverstanden.
Der moralischen, politischen und historischen Bedeutung entsprechend standen auch mehrfach die Fragen der Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht auf der Tagesordnung des Petitionsausschusses. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter wird sich der Ausschuss auch im Jahr 2000 mit diesem Thema befassen.
Im Geschäftsbereich des BMF ist schließlich noch auf eine Reihe von Eingaben zur Tätigkeit der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hinzuweisen.
2.5.1 Steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher Tätigkeit
In einer Reihe von Petitionen wurden steuerliche Vergünstigungen für die Inhaber von Ehrenämtern gefordert.
Jegliche Besteuerung von freiwilliger Arbeit/ehrenamtlicher Tätigkeit müsse unterbleiben und diese Betätigung stattdessen finanziell und ideell gefördert werden. Auf diese Weise könne auch das durch Arbeitslosigkeit brachliegende Potenzial an menschlicher Kreativität genutzt und ein neues Selbstverständnis von Arbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen wurde in Bezug auf die steuerliche Behandlung ehrenamtlicher Betätigung gefordert:
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für die mit der Ausübung eines Ehrenamtes verbundenen Aufwendungen - z.B. für Fahrtkosten und Telefon - eine pauschale Steuerbefreiung zu gewähren, zumindest müsse ein - im Rahmen normaler Arbeitsverhältnisse gegebener - Werbungskostenabzug zu ermöglichen,
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entweder die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nicht der Besteuerung zu unterwerfen, oder aber die Aufwendungen für das für eine ehrenamtliche Beratungstätigkeit genutzte Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen,
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Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit für öffentliche Einrichtungen wie Spenden für wissenschaftliche Einrichtungen - jedoch ohne Obergrenze - zu behandeln,
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die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ähnlich der von Übungsleitern im Sport steuerlich zu fördern.
Der Petitionsausschuss hatte bereits in der 13. Wahlperiode steuerliche Vergünstigungen für die Inhaber von Ehrenämtern befürwortet. Die im Berichtszeitraum eingereichten Eingaben hat er noch einmal zum Anlass genommen, das Anliegen nachhaltig zu unterstützen, bessere Rahmenbedingungen für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit zu schaffen und dabei auch steuerliche Erleichterungen für die ehrenamtlich Tätigen zu erreichen. Dementsprechend wurden die Petitionen der Bundesregierung - dem BMF - als Material überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen einbezogen werden.
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages haben inzwischen zur Frage der Förderung des Ehrenamtes eine Enquete-Kommission eingesetzt. Die Kommission hat ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
2.5.2 Umsatzsteuerbefreiung für Sprachheilpädagogen
Bereits in der 12. Wahlperiode hatten sich eine Reihe Sprachheilpädagogen mit dem Begehren an den Petitionsausschuss gewandt, ihre Tätigkeit steuerrechtlich mit den Logopäden und den Atem-, Sprach- und Stimmlehrern gleichzustellen und dementsprechend von der Umsatzsteuer zu befreien. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sprachheilpädagogen seien von den Krankenkassen in gleicher Weise wie die Logopäden als zulassungsfähig anerkannt, verfügten auch über identische Kassenzulassungen und übten die gleiche Tätigkeit bei gleicher Vergütung aus. Dementsprechend hätten die Finanzbehörden auch bis Ende der 80er Jahre die Sprachheilpädagogen nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Auf dieser Basis hätten sich die Sprachheilpädagogen verständlicherweise ihre berufliche Existenz aufgebaut. Seit Anfang der 90er Jahre sei jedoch in einigen Fällen die praktizierte steuerliche Gleichstellung aufgegeben und das - geltende - Recht rigoros vollzogen worden, mit der Folge, dass nunmehr die Sprachheilpädagogen zunehmend existentiell bedroht seien.
Nach intensiver Klärung der Problematik unter Beteiligung des BMF und des BMG, des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und verschiedener Landesparlamente fasste der Deutsche Bundestag in der 13. Wahlperiode am 31. März 1995 - einer Empfehlung des Petitionsausschusses folgend - den Beschluss, die Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gegebene Rechtslage sei änderungsbedürftig. Die von den Sprachheilpädagogen geleistete sprachheiltherapeutische Versorgung der Bevölkerung sei der von den Logopäden auf diesem Gebiet geleisteten Tätigkeit gleichwertig, die steuerliche Ungleichbehandlung sei systemwidrig und für viele Praxen, die zudem rückwirkend zur Umsatzsteuer herangezogen würden, existenzgefährdend.
In der Folgezeit sahen sich die beteiligten Ministerien auf Bundes- und Landesebene nicht in der Lage, dem vom Petitionsausschuss für begründet erachteten Anliegen der Petition Rechnung zu tragen. Die Stellungnahmen der auf Bundesebene eingeschalteten Ministerien (BMF, BMG und schließlich auch des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft BMBW) blieben - auch nach verschiedenen Anhörungen der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre im Petitionsausschuss - ablehnend. Dabei wurde insbesondere auf die Zuständigkeit und die ablehnende Haltung der Länder verwiesen, entsprechende berufsrechtliche Regelungen zu erlassen.
Die weiteren intensiven Bemühungen des Petitionsausschusses und des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages führten schließlich in der 14. Wahlperiode dazu, dass im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine Änderung des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen wurde, die die Steuerbefreiung für diejenigen Sprachheilpädagogen beinhaltete, die bis zum 1. Januar 2000 bestimmte Voraussetzungen erfüllten. Da allerdings diese Regelung zwar die Steuerbefreiung für die Zukunft uneingeschränkt, jedoch rückwirkend nur bis zum 1. Januar 1995 regelte, war dem mit der Petition vorgetragenen Anliegen und der Auffassung des Petitionsausschusses noch nicht im vollen Umfang Rechnung getragen worden. Dementsprechend erreichten den Ausschuss eine Reihe von neuen Eingaben oder das bereits vorgetragene Anliegen wurde erneuert, eine uneingeschränkt rückwirkende Steuerbefreiung zu erreichen.
Nachdem der Petitionsausschuss daraufhin dieses Anliegen erneut an das BMF und den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages herangetragen hatte, wurde schließlich im Steuerbereinigungsgesetz 1999 (BT-Drs. 14/1655 und 14/2035) die Befristung 1. Januar 1995 in § 4 Nr. 14 UStG aufgehoben.
Damit wurde dem erstmalig Ende 1993 an den Petitionsausschuss herangetragenen Anliegen nach fast sieben Jahren intensiver Beratung in vollem Umfang entsprochen.
2.5.3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
Mehr als 50 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erreichen den Petitionsausschuss nahezu täglich Eingaben aus dem In- und dem Ausland, deren Anliegen es ist, eine Verbesserung des Rechtszustandes bei der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu erreichen. Bei der Beratung dieser Petitionen ist der Ausschuss auf aktuelle und detaillierte Informationen seitens der Bundesregierung angewiesen. Dies umso mehr, als in der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 die Rehabilitierung und die Verbesserung der Entschädigung für Opfer nationalsozialistischen Unrechts als fortdauernde Verpflichtung bezeichnet wurden und die Bundesregierung ankündigte, eine Bundesstiftung "Entschädigung für NS-Unrecht" für die "vergessenen Opfer" und unter Beteiligung der deutschen Industrie eine Bundesstiftung "Entschädigung für NS-Zwangsarbeit" auf den Weg zu bringen. Zugleich wurde der Wille bekundet, Nachteile in der Rentenversicherung und bei der Rehabilitierung von NS-Opfern durch eine gesetzliche Ergänzung des geltenden Rechts auszugleichen.
Am 23. Juni 1999 nahmen Abgeordnete des Petitionsausschusses im Rahmen eines erweiterten Obleute-Gesprächs die Gelegenheit wahr, gemeinsam mit Abgeordneten aus dem mit Themen der Wiedergutmachung federführend befassten Innenausschuss Experten aus dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zum aktuellen Stand der laufenden Verhandlungen einer Entschädigung für Zwangsarbeit zu befragen. Auskunft erhielten die Parlamentarier insbesondere über die Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, mit der ehemalige Zwangsarbeiter entschädigt werden sollen. Sowohl hier als auch bei der Umsetzung der in der Koalitionsvereinbarung getroffenen Übereinkunft zur Errichtung einer Bundesstiftung wurde festgestellt, dass nach wie vor etliche Probleme ungeklärt seien.
Der Ausschuss wird für seine künftige Arbeit die erhaltenen Informationen auswerten und bedacht sein, eine Verbesserung der vielfach als unbefriedigend empfundenen rechtlichen Situation der im Zweiten Weltkrieg durch nationalsozialistische Willkürakte geschädigten Menschen herbeizuführen.
Im Focus der Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 1999 standen insbesondere Eingaben, mit denen sich Petenten für eine Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter einsetzten, sowie Eingaben, mit denen um Entschädigungsleistungen für Opfer des Nationalsozialismus in Mittel- und Osteuropa gebeten wurde; so wurde auch eine Erweiterung des sog. Artikel 2-Fonds auf jüdische Verfolgte in den osteuropäischen Ländern gefordert. Dieser Fonds geht auf Artikel 2 der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zurück und stellt eine außergesetzliche Härteregelung zugunsten jüdischer NS-Verfolgter dar. Das Abkommen wurde im Jahr 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Material Claims against Germany (Claims Conference) abgeschlossen. Aus den der Claims Conference zur Verfügung gestellten Mittel können Härtebeihilfen an bedürftige jüdische NS-Opfer gewährt werden, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und vor allem durch Konzentrationslager oder Ghettohaft schwerste Gesundheitsschäden erlitten haben. Das Abkommen knüpft an frühere Härteregelungen an und zielt in erster Linie auf die Entschädigung jüdischer Verfolgter ab, die nach dem Fall des "Eisernen Vorhangs" aus dem ehemaligen Ostblock in westliche Länder emigriert sind und bislang keine Möglichkeit hatten, Leistungen nach den gesetzlichen Entschädigungsregelungen der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, weil sie außerstande waren, die Antragsfristen einzuhalten oder die Stichtags- und Wohnsitzvoraussetzungen zu erfüllen. Wie alle früheren wiedergutmachungsrechtlichen Regelungen sah auch das Artikel 2-Abkommen für NS-Opfer mit Wohnsitz in den Staaten des ehemaligen Ostblocks keine Entschädigungsleistungen vor. Dies ist historisch auf die Reparationsregelungen des Potsdamer Abkommens zurückzuführen, die eine Aufteilung Deutschlands zwischen Ost und West für die Reparations- und Entschädigungsleistungen aus dem Zweiten Weltkrieg vorsahen. Auf der Grundlage der Vereinbarung der alliierten Mächte im August 1945 fanden in erheblichem Umfang Reparationsentnahmen statt. Wie die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen zu diesem Themenkreis gegenüber dem Petitionsausschuss ausführte, sollten die Reparationsansprüche der ehemaligen Sowjetunion und Polens durch Entnahmen aus der sowjetischen Zone und den deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden. Es sei Sache der jeweiligen Heimatstaaten, ihre durch den Krieg geschädigten Bürger aus den erlangten Leistungen in eigener Verantwortung angemessen zu entschädigen. Seitens der Bundesregierung wurde weiter darauf hingewiesen, dass sich Deutschland unabhängig von der geschilderten Sachlage nach dem Fall des "Eisernen Vorhanges" auch der im ehemaligen Ostblock lebenden Verfolgten angenommen habe. So seien aufgrund der mit Polen im Jahr 1991 sowie mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion - Weißrussland, der Russischen Föderation und der Ukraine - im Jahr 1993 abgeschlossenen Vereinbarungen mit deutschen Mitteln Stiftungen eingerichtet worden, durch die NS-Verfolgte Entschädigungen erhalten haben. Nach Informationen der Bundesregierung im erweiterten Obleute-Gespräch des Petitionsausschusses sind von der Stiftung "Deutsch-Polnische Aussöhnung" mehr als 500.000 Personen, überwiegend Zwangsarbeiter, mit Zahlungen in Höhe von rd. 1.000 DM pro Personen entschädigt worden.
Die Stiftungen "Verständigung und Aussöhnung" in Russland, Weißrussland und der Ukraine haben von der insgesamt erhaltenen 1 Mrd. DM bis Ende des ersten Quartals 1999 825 Mio. DM überwiegend an Zwangsarbeiter ausgezahlt, wobei die Einzelbeträge überwiegend zwischen 600 und 1.300 DM lagen.
Der Petitionsausschuss wurde von der Bundesregierung über den von ihr im Einvernehmen mit der Jewish Claims Conference beschrittenen Lösungsweg unterrichtet, wonach die Regierung zu einem eigens von der Claims Conference errichteten Fonds, aus dem notleidende, bisher nicht entschädigte jüdische NS-Verfolgte in Osteuropa unterstützt werden, einen Finanzbeitrag in Höhe von 200 Mio. DM, verteilt auf die Jahre 1999 bis 2002, leistet. Dabei ist vereinbart worden, dass der Fonds dieselben Kriterien anwendet, die für den Artikel 2-Fonds gelten. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Erfahrungen der Claims Conference aus dem Artikel 2-Abkommen auch den Antragstellern in Osteuropa zugute kommen. Im Rahmen dieses Abkommens erhalten jüdische Berechtigte eine monatliche Rente von 500 DM. Aufgrund der unterschiedlichen Kaufkraft ist eine Rente in dieser Höhe im ehemaligen Ostblock nicht angemessen. Die Claims Conference zahlt daher aus dem Osteuropa-Fonds monatliche Renten von 250 DM.
Der Petitionsausschuss war der Auffassung, dass die Zusage der Bundesregierung vom Januar 1998 für zahlreiche Überlebende des Holocaust bedeutet, dass sie erstmalig Unterstützung durch deutsche Mittel erhalten. Für andere wiederum ist eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit geschaffen worden. Zudem verwies der Ausschuss darauf, dass die Bewilligungskriterien des Artikel 2-Abkommens in positivem Sinne zugunsten der Berechtigten verändert worden sind.
Auf der anderen Seite hielt der Ausschuss die der Petition zugrunde liegende Thematik allerdings für zu bedeutend, als dass ein "Schlussstrich" unter dieses unheilvolle Kapitel deutscher Geschichte gezogen werden könne. Er leitete daher die Petition der Bundesregierung - dem Bundeskanzleramt und dem BMF - zu, damit sie bei Initiativen oder Untersuchungen zur Entschädigung jüdischer NS-Opfer in die Erwägungen einbezogen werde. Zugleich wurde die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zugeleitet, damit sie bei den Beratungen dieser Thematik in den parlamentarischen Gremien Berücksichtigung finde und weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschien.
Einen gleichlautenden Beschluss fasste der Petitionsausschuss auch hinsichtlich der Eingaben, mit denen sich Petenten zugunsten der ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter einsetzten. Er hatte sich zuvor durch die Bundesregierung über den Stand der Stiftungsinitiative, eines privaten Projekts der deutschen Wirtschaft, informieren lassen. Die Bundesregierung, die dieses Projekt begrüßte und es politisch begleitete, hatte deutlich gemacht, dass die Regelungen der Stiftung von den Stiftern bzw. von den Stiftungsgremien zu erarbeiten und festzulegen sind. Die Initiative solle einerseits humanitäre Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter des industriellen Bereichs erbringen, nicht aber Entschädigungszahlungen zur Abgeltung entsprechender Rechtsansprüche. Andererseits solle im Rahmen der Stiftungsinitiative eine Zukunftsstiftung errichtet werden, die soziale und kulturelle Projekte fördere. Die Projekte sollten eine Beziehung zur Veranlassung der Stiftungsinitiative haben und geeignet sein, die Erinnerung an das NS-Unrecht wachzuhalten sowie zukunftsorientierter sozialer Gerechtigkeit und transnationaler Zusammenarbeit zu dienen. Über die Kriterien der Mittelvergabe, die derzeit noch nicht feststünden, würden abschließend Stiftungsorgane entscheiden, in denen die Opfer angemessen vertreten seien. In Frage kommende Kriterien seien u.a. die Art der Unterbringung während der Zwangsarbeit (KZ, Arbeitserziehungslager, Ghettos, Ostarbeiterlager), die heutigen Lebenshaltungskosten gemessen am Rentenniveau, und die individuelle Bedürftigkeit. Grundsätzlich sollten die Zuwendungen ehemaligen NS-Zwangsarbeitern in der Industrie und anderen NS-Opfern, deren Schädigung unter Einbindung der deutschen Wirtschaft hervorgerufen worden sei, zugute kommen. Das Konzept der Unternehmen richte sich an besonders schwer geschädigte Opfer. Es solle denjenigen Zwangsarbeitern geholfen werden, die in einem Konzentrationslager, einem Arbeitserziehungslager oder unter ähnlichen Bedingungen zur Arbeit gezwungen worden seien. Die Zahlungen an die nach wissenschaftlichen Schätzungen rd. 700.000 überlebenden Zwangsarbeitern sollten ohne Anschauung von Nationalität und Religion erfolgen.
Der Petitionsausschuss wird sich weiterhin durch die Bundesregierung über die mit der Wiedergutmachung zusammenhängenden Fragen informieren lassen.