VERGÜTUNGSSÄTZE NACH URHEBERRECHTSGESETZ ERHÖHEN (UNTERRICHTUNG)
Berlin: (hib/BOB-re) Die Bundesregierung hat sich dafür ausgesprochen, die Vergütungssätze nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) angemessen zu erhöhen.
Wie sie in einer Unterrichtung (14/3972) mitteilt, seien die heutigen Vergütungssätze seit ihrer Festsetzung von 15 Jahren nicht angehoben worden.
Es habe nicht einmal einen Inflationsausgleich gegeben. Real seien die Vergütungen damit sogar gesunken.
Nach dem UrhG werden urheberrechtliche Vergütungen auf bespielbare Bild- und Tonträger sowie auf Kopier- und Aufzeichnungsgeräte erhoben.
Die Vergütungen geben den Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass Vervielfältigungen für private und bestimmte weitere Zwecke auch ohne ihre Genehmigung zulässig sind.
Die Regierung verweist in ihrer Unterrichtung zusätzlich darauf, durch den Wegfall von Einfuhrkontrollen in der Europäischen Union nach Vollendung des Binnenmarktes im Jahre 1993 könne die Vergütungspflicht für aus anderen EU-Staaten importierte Vervielfältigungsgeräte nicht mehr wirksam überwacht werden.
Sogenannte Grauimporte führten zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Händler, die ordnungsgemäß Vergütungen entrichteten.
Die EU-Kommission sei aber bei der Frage einer Harmonisierung der Vergütungsregeln bislang eher zurückhaltend gewesen.
Die Bundesregierung hält es deshalb für erforderlich, solche Wettbewerbsverzerrungen durch nicht vollständig zu unterbindende "Grauimporte" und unterschiedliche Regelungen in der EU bei einer Erhöhung der Vergütungssätze zu berücksichtigen.
Zusätzlich sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass auch neue Vervielfältigungstechniken und die dazugehörigen Trägermedien - insbesondere im digitalen Bereich - in das bestehende Vergütungssystem gehören.
Wie aus der Unterrichtung zudem hervorgeht, sollte die bisherige Freistellung der gewerblichen Wirtschaft und der Behörden vom bestehenden Vergütungssystem aufgehoben werden.
Auch dort, so die Regierung, werde urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigt. Da dies allerdings in geringerem Maße als in den schon jetzt erfassten Bereichen geschehe, sollten ermäßigte Gebührensätze gelten.
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