hib-Meldung
140/2005
Stand: 19.05.2005
Förder- und Sportvereine grundsätzlich nicht von Umsatzsteuerpflicht betroffen
15/5478) auf eine Kleine Anfrage der
FDP (15/5406) über Pläne zur
Erhebung der Mehrwertsteuer auf Vereinsbeiträge deutlich.
Allerdings werde derzeit geprüft, für die
umsatzsteuerliche Behandlung von Vereinsbeiträgen eine
Lösung zu finden, die den Vorgaben der EU entspricht und die
Vereine und deren Mitglieder so wenig wie möglich belastet.
Die Regierung plant nach eigener Aussage nicht, noch in dieser
Wahlperiode Rechtsänderungen anzustoßen. Sie verweist
auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr
2002, bei dem geprüft wurde, unter welchen Voraussetzungen die
Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder
umsatzsteuerpflichtig sind und der Mitgliederbeitrag somit das
Entgelt für eine Leistung des Sportvereins ist. Die EU-Richter
hatten entschieden, dass die Jahrsbeiträge der
Sportvereinsmitglieder die Gegenleistung für eine Leistung des
Vereins sein können. Sie hatten dies auch für den Fall
bejaht, dass die Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins
nicht oder nicht regelmäßig nutzen, ebenfalls ihren
Jahresbeitrag zahlen müssen. Auch ein pauschaler Jahresbeitrag
könne ein Entgelt für die Leistung eines Vereins sein,
den Mitgliedern Anlagen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Der Gerichtshof habe befürchtet, dass bei einer Verneinung
eines Leistungsaustausches jeder Unternehmer die Mehrwertsteuer
durch Anwendung von Pauschalpreisen umgehen könnte. Die
jetzige Regelung in Deutschland, wonach echte
Mitgliederbeiträge als Gegenleistung für
nichtsteuerpflichtige Leistungen eines Vereins angesehen werden,
führt nach Darstellung der Bundesregierung zum gleichen
Ergebnis wie die Entscheidung des Gerichtshofs. Die Leistungen des
Vereins seien nicht mit Umsatzsteuer belastet. Dennoch sei zu
prüfen, so die Regierung, ob es aufgrund der verbindlichen
Vorgaben einen Anpassungsbedarf gibt.
Berlin: (hib/VOM) Nach Einschätzung der Bundesregierung sind
Fördervereine von einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht
grundsätzlich nicht betroffen und Sportvereine davon
grundsätzlich befreit. Dies macht die Bundesregierung in ihrer
Antwort (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_140/01