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140/2005
Stand: 19.05.2005
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Förder- und Sportvereine grundsätzlich nicht von Umsatzsteuerpflicht betroffen

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Nach Einschätzung der Bundesregierung sind Fördervereine von einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich nicht betroffen und Sportvereine davon grundsätzlich befreit. Dies macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/5478) auf eine Kleine Anfrage der FDP (15/5406) über Pläne zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf Vereinsbeiträge deutlich. Allerdings werde derzeit geprüft, für die umsatzsteuerliche Behandlung von Vereinsbeiträgen eine Lösung zu finden, die den Vorgaben der EU entspricht und die Vereine und deren Mitglieder so wenig wie möglich belastet. Die Regierung plant nach eigener Aussage nicht, noch in dieser Wahlperiode Rechtsänderungen anzustoßen. Sie verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2002, bei dem geprüft wurde, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder umsatzsteuerpflichtig sind und der Mitgliederbeitrag somit das Entgelt für eine Leistung des Sportvereins ist. Die EU-Richter hatten entschieden, dass die Jahrsbeiträge der Sportvereinsmitglieder die Gegenleistung für eine Leistung des Vereins sein können. Sie hatten dies auch für den Fall bejaht, dass die Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, ebenfalls ihren Jahresbeitrag zahlen müssen. Auch ein pauschaler Jahresbeitrag könne ein Entgelt für die Leistung eines Vereins sein, den Mitgliedern Anlagen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtshof habe befürchtet, dass bei einer Verneinung eines Leistungsaustausches jeder Unternehmer die Mehrwertsteuer durch Anwendung von Pauschalpreisen umgehen könnte. Die jetzige Regelung in Deutschland, wonach echte Mitgliederbeiträge als Gegenleistung für nichtsteuerpflichtige Leistungen eines Vereins angesehen werden, führt nach Darstellung der Bundesregierung zum gleichen Ergebnis wie die Entscheidung des Gerichtshofs. Die Leistungen des Vereins seien nicht mit Umsatzsteuer belastet. Dennoch sei zu prüfen, so die Regierung, ob es aufgrund der verbindlichen Vorgaben einen Anpassungsbedarf gibt.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_140/01
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