ÜBER UNTERHALTSGELD BEI PRAKTIKA INFORMIEREN (KLEINE ANFRAGE)
Bonn: (hib) as- Erwerbslosen, die ein Praktikum beziehungsweise ein Praktikum im Rahmen ihrer Weiterbildung beantragen oder durchführen, wird von den Arbeitsämtern nicht in jedem Fall Unterhaltsgeld bewilligt. Darauf verweist die PDS in einer Kleinen Anfrage (14/856) und erkundigt sich bei der Bundesregierung, welche gesetzliche Grundlage im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) es gestattet, die Teilnahme von Erwerbslosen an betrieblichen Praktika zu fördern und den Bezug von Unterhaltsgeld zu sichern. Gefragt wird zudem, welche Rechtsgrundlage eine Nichtbewilligung von Unterhaltsgeld an Erwerbslose bei Vor-, Zwischen- oder Nachpraktika während einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme hat und was Ursache dafür sein kann, wenn zum Beispiel für eine Weiterbildung zum Heilpraktiker Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten übernommen werden, aber nach Ablauf des theoretischen Teiles kein Unterhaltsgeld bewilligt wird, obwohl die Bedingungen der Vorbeschäftigungszeit erfüllt sind. Die Fraktion will auch wissen, welche Job-Rotation-Maßnahmen als betriebliche Praktika im Sinne der Weiterbildung nach SGB III gelten und welche Leistungen Erwerbslose in einer solchen Maßnahme erhalten. Die Abgeordneten interessiert zudem, welche Rechtsgrundlage es Erwerbslosen gestattet, Weiterbildungsangebote mit Praktikumsteilen der Arbeitsämter abzulehnen, wenn ihnen gewahr wird, daß sie während der Praktikumszeiten kein Unterhaltsgeld bewilligt bekommen.
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