AM SCHUTZ HOMOSEXUELLER ASYLBEWERBER NICHTS ÄNDERN (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-in) Die Bundesregierung hält die Änderung von Regelungen des Asyl- und Ausländerrechts zum Schutz von Personen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, nicht für erforderlich.
In ihrer Antwort (14/3978) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/3916) heißt es, bei Vorliegen einer individuell und konkret drohenden Gefährdung gewährt das Ausländergesetz auch Schutz vor Verfolgung, die nicht vom Staat ausgeht oder ihm nicht zugerechnet werden kann.
Das Asylrecht und die Vorschriften über Abschiebungshindernisse des Ausländerrechts seien geschlechtsneutral und würden unabhängig vom Geschlecht auf jede Person angewendet werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Frage, ob im Herkunftsstaat auf Grund von Homosexualität drohende Verfolgungshandlungen in Deutschland als Asylgrund anerkannt werden, sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, teilt die Regierung mit.
Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1988 festgestellt, dass politische Verfolgung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein kann, wenn andere als die in der Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften als "Anknüpfungs- und Bezugspunkt" für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung liege der Spruchpraxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Verwaltungsgerichte zugrunde.
Über die Anzahl homosexueller Männer und Frauen, die seit 1995 nicht als Flüchtlinge anerkannt und abgeschoben wurden, liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor.
Die Regierung unterstütze bislang nicht Gruppen oder Organisationen, die sich gegen anhaltende Menschenrechtsverletzungen von Lesben und Schwulen einsetzen.
Sie werde jedoch Anträge auf Unterstützung prüfen und im Rahmen ihrer Menschenrechtsarbeit gegebenenfalls berücksichtigen, heißt es in der Antwort.
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