GEFÄHRLICHKEIT DES RECHTSEXTREMISMUS WIRD NICHT VERHARMLOST (ANTWORT)
Berlin: (hib/WOL-in) Zu unterschiedlichen Bewertungen und unterschiedlichen Fallzahlen kam es bis 1995 bei der Erfassung von rechtsextremistischen Gewalttaten durch das Bundeskriminalamt (BKA) und durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV).
Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/4352) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/4137).
Danach wurden in der Statistik des BKA Tötungsdelikte, Sprengstoffanschläge, Brandstiftungen, Körperverletzungen und Landfriedensbrüche aufgeführt, während das BfV auch "Sachbeschädigungen mit Gewaltanwendungen" als Gewalttaten statistisch erfasst habe.
Da das Strafrecht den Begriff der "Sachbeschädigung mit Gewaltanwendung" nicht kenne und eine Anwendung des Begriffs im Rahmen eines verbindlichen Kriterienkatalogs daher problematisch sei, habe man seit 1997 auf die gesonderte Ausweisung in den entsprechenden Statistiken verzichtet.
Dies bedeute aber keine Verharmlosung oder Reduzierung, da diese Angaben weiterhin in der Gesamtzahl der Straftaten mit erwiesenem oder vermutendem rechtsextremistischen Hintergrund enthalten seien, so die Antwort.
Nach Vereinheitlichung der Erfassung im Bundesinnenministerium (BMI) würden seit 1996 ausschließlich Meldungen der sachbearbeitenden Landespolizeibehörden als Grundlage für die statistische Erfassung von rechtsextremistischen Straftaten verwendet und seit 1997 die Erfassung von Gewalttaten durch BKA und BfV einheitlich geführt.
Die Bundesregierung verweist dazu auch auf eine vom BMI eingesetzte Projektgruppe, die bis Ende November 2000 Vorschläge zur Verbesserung der Erfassungskriterien und der Bewertungspraxis erarbeiten soll.
Zur Frage der PDS nach sogenannten "Widerstandsdelikten bei Gewalttaten mit linksextremistischem Hintergrund" wird erläutert, die auffallende Häufung des phänomentypischen Delikts rechtfertige eine besondere Erwährung innerhalb dieser Statistik.
Soweit im Bereich des Rechtsextremismus ebenfalls "Widerstandsdelikte" festgestellt worden seien, wären diese dort in der Gesamtzahl "sonstiger Straftaten" statistisch enthalten.
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