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VORAUSSETZUNGEN FÜR "ALTFALLREGELUNG" MÜSSEN ZUM STICHTAG ERFÜLLT SEIN
Berlin: (hib/WOL) Die Voraussetzungen für die so genannte Altfallregelung müssen von Asylbewerbern zum Stichtag am 19. November 1999 erfüllt worden sein, erklärt die Regierung in ihrer Antwort (14/4484) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/4341).
Aus der Regelung gehe hervor, dass sie nur für abgelehnte Asyl- und Vertriebenenbewerber gelte, die trotz Ablehnung des Antrages Deutschland aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen nicht verlassen haben.
Ein anhängiges Verfahren muss also schon betrieben worden sein. Damit teilt die Bundesregierung nicht die Auffassung der PDS, wonach sich der Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) in Wortlaut, Sinn und Zweck auch auf diejenigen Personen erstrecke, die einen Asylantrag "erst nach" dem IMK-Beschluss gestellt haben.
Zur Frage der PDS nach konkreten Zahlenangaben erläutert die Regierung, von manchen Bundesländern seien Erhebungen nicht in allen Kategorien erfolgt oder übermittelt worden.
Auch der Stichtag der Erhebungen variiere je nach Land zwischen dem 31. Mai und dem 30. September. Vorbehaltlich dieser Einschränkungen beziffert die Regierung die Gesamtzahl der Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung auf 26.567, die Zahl abgelehnter Anträge auf 2.399. Nicht bearbeitet seien 6.887. Aufenthaltsbefugnisse gemäß Altfallregelung hätten bislang 14.438 Personen erhalten.
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