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091/2003
Stand: 05.05.2003
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Verbraucherschutz bei Haftung im öffentlichen Personenverkehr verbessern

Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Anhörung)

Berlin: (hib/POT) Die Verbesserung von Fahrgastrechten und die Haftung bei Verspätungen, Zugausfällen und Leistungsstörungen standen im Mittelpunkt einer Anhörung des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu den "verbraucherpolitischen Aspekten im öffentlichen Personenverkehr" am Montagmittag. Der Verkehrsclub Deutschland kritisierte, dass nach Paragraph 17 der Eisenbahnverkehrsordnung Entschädigungsansprüche im Eisenbahnverkehr wegen des Ausfalls oder der Verspätung von Zügen nach wie vor generell ausgeschlossen seien. Die am 15. Dezember 2002 in Kraft getretenen neuen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG hätten zwar zu einer leichten Verbesserung für die Verbraucher geführt. Nach wie vor handele es sich jedoch um freiwillige Kulanzleistungen, die durch verbindliche Rechtsansprüche ersetzt werden müssten. Zu erbringende Leistungen müssten klar und eindeutig definiert und - davon ausgehend - die Grenzen für Erfüllung, Nacherfüllung und Nichterfüllung festgelegt werden. Der Fahrgastverband Pro Bahn sowie die Verbraucherzentrale Bundesverband unterstützten diese Einschätzung. Der Fahrgastverband Pro Bahn plädierte dafür, die Kundenrechte im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für alle öffentlichen Verkehrsunternehmen zu vereinheitlichen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierte in diesem Zusammenhang das Beschwerdemanagement der Deutschen Bahn und mahnte eine Schlichtungsstelle auf Bundesebene an.

Dagegen sprach sich der Verband Deutscher Verkehrsunternehmer dagegen aus, die Fahrgastrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch festzuschreiben. Sinnvoller sei es, diese in den Beförderungsbedingungen festzulegen, da auch hiermit ein Rechtsanspruch begründet würde, aber auf geänderte Bedingungen flexibler reagiert werden könnte. Der Vertreter der Deutschen Bahn AG wies darauf hin, dass die Kunden durch die seit Dezember 2002 geltenden neuen Beförderungsbedingungen einen Rechtsanspruch auf Entschädigungsleistungen hätten, die vorher im Kulanzweg gewährt worden seien. Danach könne ein Reisender, der wegen Ausfalls oder Verspätung eines Zuges oder wegen Versäumnis des Anschlusszuges seine Reise nicht bis ein Uhr des Folgetages mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortsetzen kann oder dem eine solche Fortsetzung unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, von der Bahn die angemessenen Kosten der Übernachtung oder die Kosten der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi) verlangen. Der Kunde müsse dabei kein Verschulden der Deutschen Bahn für den Zugausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis nachweisen. Auf Nachfrage räumte der Unternehmensvertreter ein, dass die neuen Beförderungsbedingungen in der Öffentlichkeit noch besser kommuniziert werden müssten. Durch die gleichzeitige Einführung des neuen Preissystems seien die neuen Beförderungsbedingungen noch nicht bekannt genug. Aufgrund der systembedingten Besonderheiten des Zugverkehrs sei eine Ausnahme von den ansonsten im BGB geltenden Haftungsregelungen auch weiterhin zwingend notwendig, erklärte die Deutsche Bahn AG weiter. Alles andere würde erheblich wirtschaftliche Auswirkungen für das Unternehmen nach sich ziehen. Der Vertreter der Deutschen Bahn hob die Bedeutung eines Verbraucherschutzes "mit Augenmaß" hervor, warnte jedoch zugleich vor einem "überzogenen Verbraucherschutz", der zu Kostensteigerungen führen würde. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Deutschen Bahn im Vergleich zum Individualverkehr konkurrenzfähig bleiben müsse. Das Unternehmen beharre nicht auf überkommenen Sonderregelungen, sondern plädiere lediglich für Chancengleichheit mit den Wettbewerbern.

Die Connex Regiobahn GmbH sprach sich in diesem Zusammenhang für ein einheitliches Informationssystem aus, das allen Bahnkunden zur Verfügung steht und alle Bahnanbieter berücksichtigt. Hierzu sollte wie in anderen Wirtschaftsbereichen eine neutrale Institution geschaffen werden, regte Connex Regiobahn an.

Auf die Frage nach der Ausgestaltung von Fahrgastrechten in anderen europäischen Staaten wies die Verbraucherzentrale Bundesverband auf die beispielhafte Regelung in den Niederlanden hin. Hier würden bei einer Zugverspätung von 30 Minuten 50 Prozent des Fahrpreises erstattet, bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde sogar der volle Fahrpreis. Die Kosten für eine gesetzliche Regelung der Haftung seien im Übrigen marginal. Bei den niederländischen Eisenbahnen würden lediglich 0,3 Prozent des Umsatzes im Personenverkehr für eine angemessene Haftung aufgewendet, erklärte der Fahrgastverband Pro Bahn ergänzend.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_091/01
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