Finanzierungsstrukturen für Weiterbildung in Pflegeberufen aufbauen
Berlin: (hib/SAS) Auf die Weiterbildungsträger in der Altenpflege kommen besondere Herausforderungen zu. Nach den Worten der Bundesregierung gilt dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Träger der praktischen Ausbildung seit dem 1. August 2003 erstmals bundesweit zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung für Erstauszubildende verpflichtet sind und die Finanzierungsstrukturen dafür noch aufgebaut und abgesichert werden müssen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (15/3139) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/3014) hervor. Darin verweist die Regierung auch auf die Verantwortung der Länder, die für eine bedarfsgerechte Pflege-Infrastruktur und für verlässliche Strukturen in der Schulkostenfinanzierung Sorge zu tragen hätten. Weiter heißt es, die Sicherung der Finanzstrukturen werde maßgeblich davon abhängen, ob und inwieweit einerseits der Lebensunterhalt durch Ausbildungsvergütung abgedeckt werden könne und andererseits die Schulkosten von den Ländern übernommen werden könnten.
Eigenen Aussagen zufolge strebt die Regierung bei der Weiterbildungsförderung generell eine Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Drittel an. Da die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen durch einen hohen Theorieanteil geprägt seien und sich deshalb mit den Berufen des Berufsbildungssystems kaum vergleichen ließen, habe dies zu einer Sonderregelung geführt. Wie die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung zusammenfassen, sei bei Weiterbildungsmaßnahmen, bei denen aufgrund von Bundes- oder Landesrecht eine Verkürzung der Ausbildungsdauer nicht möglich sei, für eine dreijährige Übergangszeit die volle Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit sicherzustellen. Nach Ablauf der Frist müsse eine Finanzierungsbeteiligung durch Dritte geschaffen werden. Die FDP-Fraktion befürchtet, dass sich künftig weniger Schüler die Ausbildung werden leisten können und die Existenz der ausbildenden Schulen gefährdet ist, sollte die Finanzierung durch Dritte nach Auslaufen der Regelung nicht gesichert sein.