Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
16.05.2001 11.00 Uhr |
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin, Invalidenstr. 44, Konferenzraum I |
Tagesordnung
Öffentliche Anhörung zu
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
Drucksache 14/5538
2. Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und anderer wohnungsrechtlicher Gesetze
BT-Drucksache 14/0627
Deutscher Bundestag
Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Liste der
Anhörungspersonen
zu der Öffentlichen Anhörung am 16. Mai 2001 zu dem
I. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
BT-Drucksache 14/5538
II. Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und anderer wohnungsrechtlicher Gesetze
BT-Drucksache 14/0627
1. AEK-Arbeitsgemeinschaft des Evangelischen Siedlungswerkes e.V.
(ESW) und des Katholischen Siedlungsdienstes e.V. (KSD)
2. Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
3. BAG Wohnungslosenhilfe e.V.
4. Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
5. Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (GdW)
6. Deutsches Volksheimstättenwerk e.V. (vhw)
7. Wohnbund e.V.
8. Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V.
9. Empirica - Qualitative Marktforschung, Struktur- und
Stadtforschung GmbH
10. Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e.V.
11. Bundesverband Freier Wohnungsunternehmen e.V.
12. Deutscher Familienverband e.V.
13. Dr. Uwe Wullkopf, Institut für Wohnen und Umwelt
GmbH
14. Jürgen Veser, ifS Institut für Stadtforschung und
Strukturpolitik GmbH
15. Prof. Dr. Volker Eichener, InWis Institut für
Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung
an der Ruhr-Universität Bochum
16. Prof. Dr. Johann Eekhoff, Institut für Wohnungsrecht und
Wohnungswirtschaft an der Universität Köln
17. Dr. Maximilian Matthiesen, Sozialdezernent Landkreis
Hannover
18. Hans-Joachim Schlößel, Stadt Nürnberg, Amt
für Wohnen und Stadterneuerung
19. Peter Naujokat, Grundstücks- und
Gebäudewirtschafts-Gesellschaft mbH
20. Prof. Dr. Stefan Kofner, Hochschule Zittau/Görlitz
Fachbereich Bauwesen
Deutscher Bundestag
Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Fragenkatalog
für die öffentliche Anhörung am 16. Mai 2001 zu
dem
I. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
BT-Drucksache 14/5538
II. Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und anderer wohnungsrechtlicher Gesetze
BT-Drucksache 14/0627
1. Zielrichtung und Zweck der künftigen sozialen
Wohnraumförderung, insbesondere Aufgabenbeschreibung in §
1 E - WoFG
- im Hinblick auf den künftigen Finanzbedarf,
- die Frage eines Verzichtes auf das Bundesgesetz und eine
Zuständigkeitsübertragung auf den
Landesgesetzgeber.
2. Neubestimmung der Zielgruppe, insbesondere ihre Beschreibung in
§ 1 E - WoFG,
- die Zielgruppe der Mietwohnraumförderung (§ 1 Abs. 2
Nr. 1; § 7 E - WoFG),
- die Zielgruppe der Förderung von selbstgenutztem
Wohneigentum (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 E - WoFG).
3. Einkommensgrenzen, und zwar
- Notwendigkeit und Höhe der festgelegten
Basiseinkommensgrenzen in § 9 Abs. 2 E - WoFG,
- Möglichkeiten der Länder nach § 9 Abs. 3 E - WoFG,
Abweichungen festlegen zu können,
- Vorschriften zur Einkommensermittlung §§ 20 bis 24
E-WoFG.
4. Fördergegenstände, Fördermittel,
Fördermaßnahmen (§§ 2, 44 Nr. 1 E -
WoFG).
5. Verhältnis Neubau / Bestand, insbesondere nach § 2
Abs.1, § 6 Satz 2 Nr. 3, §§ 14 f, §§ 30,
31, § 38 Abs. 2 Satz 4 E - WoFG.
6. Bedeutung und Stellenwert der Förderung von Mietwohnungen,
selbstgenutztem Wohneigentum sowie von Genossenschaftswohnungen
einschl. der Rolle der Genossenschaften.
7. Konzeption der §§ 38 bis 40 E-WoFG, insbesondere
- Höhe der Bundesfinanzhilfen einschl. gesetzlicher
Mindestverpflichtung (§ 38 E-WoFG),
- Verwendung der Rückflussmittel (§ 40 E-WoFG).
8. Anforderungen an die Förderung und flexibler Einsatz auf
Landesebene, insbesondere die Fördergrundsätze und
Handlungsspielräume der Länder (§§ 5 bis 10 E -
WoFG).
9. Förderrechtliche Instrumente und Vorschriften zur
Durchführung und Sicherung, insbesondere
a) Förderzusage nach als Grundlage der künftigen
Wohnraumförderung (§ 13 E - WoFG),
b) Durchführungs- und Sicherungsinstrumente (§§ 25
bis 33, 52 E - WoFG),
c) speziell Freistellung und Übertragung von Bindungen
(§§ 30 und 32 E -
WoFG), vor allem unter dem Gesichtspunkt der Schaffung und
Erhaltung
stabiler Bewohnerstrukturen.
10. Ausgleichszahlung als Instrument zum zielgenauen Einsatz von
Fördermitteln und zur Wahrung der Fördergerechtigkeit
(§§ 33 bis 37 E - WoFG),
11. Sonstige allgemeine Regelungen der Förderung,
insbesondere
a) Bauland und sonstige Rahmenbedingungen (§ 4 E -
WoFG),
b) Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung
(§ 12 E - WoFG),
c) Haushaltsangehörige (§ 18 E - WoFG); vgl. auch
Gesetzentwurf des
Bundesrates BT-Drs. 14/0627.
12. Kooperationsverträge als Grundlage für ein
Zusammenwirken von Wohnungswirtschaft und insbesondere Kommunen
nach den §§ 14, 15 E - WoFG.
13. Sozialmietwohnungsbestand, und zwar
a) Anwendung der neuen Regelungen des
Wohnraumförderungsgesetzes (z. B. Einkommensgrenzen,
mittelbare Belegung) auf den vorhandenen öffentlich
geförderten Wohnungsbestand (Art. 6 des Gesetzentwurfs -
Änderung des WoBindG),
b) Ersatz der bisherigen Verwaltungs- und
Instandhaltungskostenpauschalen durch die Erhaltungskostenpauschale
(Art. 8 des Gesetzentwurfs - Änderung der Zweiten
Berechnungsverordnung), insbesondere
- die Vereinfachung durch die Zusammenfassung der bisherigen
Verwaltungs- und -Instandhaltungskostenpauschale zu einer
Erhaltungskostenpauschale,
- die Höhe dieser Pauschale,
- die Indexierung dieser Pauschale;
c) Beibehaltung des Kostenmietprinzips,
d) Umstellungsmöglichkeiten der Vorschriften über die
sog. Fehlförderungsabgabe (Art. 7 des
Gesetzentwurfs).
14. Sonstige Vorschriften des Überleitungsrechts,
insbesondere
a) §§ 46 bis 51 E-WoFG,
b) die übrigen Vorschriften zur Anpassung der Bundesgesetze
(Art. 2ff des Gesetzentwurfs).
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