Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
14.11.2001 11.00 - 14.00 Uhr |
Berlin, Paul-Löbe-Haus (PLH), Sitzungssaal E 600 |
Tagesordnung
Öffentliche Anhörung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen
in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites
Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG2 -)
BT-Drucksache 14/6455
Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Rainer Funke,
Hildebrecht Braun (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP
Entwurf eines Seeunfalluntersuchungsgesetzes (SeeUG)
BT-Drucksache 14/6892
Liste der
Anhörungspersonen
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Verkehr,
Bau- und
Wohnungswesen am 14. November 2001 zu
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter
Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard
(Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz SchAnpG2)
BT-Drucksache 14/6455
- Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Rainer
Funke und der Fraktion der FDP
Entwurf eines Seeunfalluntersuchungsgesetzes (SeeUG)
BT-Drucksache 14/6892
Prof. Dr. jur. LL.M. Rainer Lagoni, Universität Hamburg,
Institut für Seerecht und Seehandelsrecht
Peter Schlegel, Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
(BFU)
Kapitän Prof. Werner Huth Verband Deutscher Kapitäne und
Schiffsoffiziere e. V. - VDKS -
Dieter Benze, Ver.di/ÖTV Vorstandssekretariat
Jochen Hinz, Vorsitzender des Personalrats der WSD Nord und
Beauftragter des Hauptpersonalrats beim BMVBW
Dr. Fritz Frantzioch, Bundesoberseeamt
Dr. Bernd Kröger, Verband Deutscher Reeder
Prof. Dr. Werner von Unruh
Rechtsanwalt Kapitän Jens Paulsen
Rechtsanwalt Dr. Julius Drumm
Kapitän Hans-Werner Schleiter
Fragenkatalog
zu der Anhörung am 14.11.2001 zu dem
Entwurf eines Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG2 -
Drucksache 14/6455 - und dem
Entwurf eines Seeunfalluntersuchungsgesetzes (SeeUG) - Drucksache
14/6892
I. Fragen der Fraktionen der SPD und
BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN
1. Halten Sie den Gesetzentwurf für vereinbar mit
- dem deutschen Verfassungsrecht ?
- dem deutschen Verwaltungs- und insbesondere
Verwaltungsverfahrensrecht ?
- dem geltenden EG-Recht einschließlich der Richtlinie
1999/35/EG ?
- dem geschriebenen und ungeschriebenen Völkerrecht ?
2. Reicht insbesondere die Erweiterung und Umwandlung des
bisherigen
§ 24a SeeUG in den Abschnitt 3 des Gesetzentwurfs aus, um den
Anforderungen des IMO-Codes für die Untersuchung von
Unfällen und Vorkommnissen auf See zu genügen ?
3. Welche Ausrichtung hat der moderne seefahrtbezogene
Unfalluntersuchungsstandard im internationalen Maßstab und
insbesondere welche Bedeutung hat die Abkehr von einer "Culture of
Blame" für die Zusammenarbeit der Staaten und für die
Fortentwicklung der internationalen Sicherheitskultur auf See
?
4. Welche Folgen hat die weitere Verzögerung der Umsetzung der
EG-Richtlinie 1999/35/EG?
5. Wie arbeitet die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
?
a) Wie tragen die aus den Unfallberichten gewonnen Erkenntnisse zur
Unfallvermeidung bei ?
b) In welcher Form werden die Rechte der Beteiligten, insbesondere
der Anspruch auf rechtliches Gehör, bei dem Verfahren zur
Untersuchung von Flugunfällen gewahrt?
c) Wären mit dem heutigen System der Flugunfalluntersuchung
öffentliche mündliche Verhandlungen vereinbar ?
d) Inwieweit können bei der Flugunfalluntersuchung Fachwissen
und Erfahrungen Privater nutzbar gemacht werden?
e) Wie können Flugunfälle aufgrund des "menschlichen
Faktors" besser vermieden werden?
f) Wie ist die Zusammenarbeit von Bundes- und Landesbehörden
bei der Flugunfalluntersuchung zu bewerten?
g) Halten Sie eine Anlehnung der Seeunfalluntersuchung an die FLUU
für sachgerecht?
6. Bei welchen Unfällen im öffentlichen Bereich (Verkehr,
öffentliche Veranstaltungen, einstürzende Gebäude
usw.) ist in Deutschland vorgeschrieben, dass die amtlich
untersuchende, für die Sicherheitsvorsorge zuständige
Verwaltung
a) auf Antrag eines an dem Unfall Beteiligten tätig
werden,
b) vor Verwertung ihrer Erkenntnisse eine öffentliche
Verhandlung durchführen muss ?
7. Welche Regelungen wurden für das Verfahren der
Seeunfalluntersuchung, das der Bundesgesetzgeber 1995 einstimmig
mit Zustimmung des Bundesrats eingeführt hat und nach dem z.B.
der Seeunfall des Tankers "Baltic Carrier" in der Ostsee im
März 2001 untersucht wird, hinsichtlich der zentralen
Behörde, der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, der Öffentlichkeit einer solchen Verhandlung und
hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens getroffen?
8. Bietet das jetzige SUG einen ausreichenden Rahmen zur
Ursachenfeststellung ?
a) Auch außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer ?
b) Gibt es insbesondere datenschutzrechtliche Grundlagen, auf denen
Beratungsunterlagen, Untersuchungsergebnisse und Beweismittel in
der Hand deutscher Unfalluntersuchungsbehörden
ausländischen Untersuchungsstellen zugänglich gemacht
werden dürfen ?
9. Welche Schlussfolgerungen werden heute aus der Untersuchung von
Seeunfällen gezogen ? Können die Untersuchungsergebnisse
zur Optimierung der Schiffssicherheit beitragen ?
10. Wie wird die Neutralität der Bundesstelle nach dem
Gesetzentwurf zur Seeunfalluntersuchung gewährleistet oder
gibt es Möglichkeiten der Einflussnahme gegenüber der
Bundesstelle
11. Ist eine sofortige Patententziehung bei eindeutigen
Alkoholdelikten - wie sie nach § 14 Abs. 6 des geltenden
Rechts vorgesehen ist - auch im Rahmen der Vorprüfung nach
§ 22 SUG möglich?
12. Wie erfolgt die Unfalluntersuchung bei einem Unfall
außerhalb deutscher Hoheitsgewässer derzeit?
a) Welche deutschen Seeunfalluntersuchungsbehörden sind
zuständig ?
b) Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um bei
dienstlichem Interesse an Seeunfalluntersuchungen in
internationalen Gewässern beteiligt zu werden?
13. Welche Möglichkeiten ergeben sich nach Abschnitt 3 des
Gesetzentwurfs für eine nicht-normvollziehende Zusammenarbeit
von Bundes- und Landesbehörden bei einem Seeunfall im
deutschen Küstenmeer?
14. Welche Vor- und Nachteile ergeben sich für Beteiligte und
interessierte Gruppen (z.B. VDR) aus einer nichtöffentlichen
Seeamtsverhandlung ?
15. Welche Rolle kommt den ständig wichtiger werdenden
Instrumenten der Mediation und freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit
zu, um eventuellen Nachteilen entgegenzuwirken ?
16. Kann sich der Gesetzentwurf zur Frage der Vorprüfung zu
Recht darauf stützen, dass es im deutschen Verwaltungsrecht
prinzipiell keine öffentlichen Verfahren zur Entziehung oder
Einschränkung von persönlichen Berechtigungen
(insbesondere Fahrtberechtigungen) gibt, bei denen die Rollen von
"Ankläger" und "Richter" in Personalunion bei einer Stelle
liegen ?
17. Welche Vor- und Nachteile bringt im Verfahren der
Patententziehung bzw.
-einschränkung nach Abschnitt 4 des Entwurfs die
Wiederherstellung der (durch § 23 Abs. 2 SeeUG
ausgeschlossenen) gerichtlichen Berufungsinstanz ?
18. Ist der Verzicht auf den Fachhochschulabschluss für
Seelotsen (Artikel 5 § 9 Nr. 1 und 2) angesichts der
fortschreitenden technischen Entwicklung in der Seeschifffahrt und
der häufig multinationalen Zusammensetzung der Besatzungen
angemessen ?
II. Fragen der Fraktion der
CDU/CSU
1. Besteht ein notwendiger Anlass, das bisherige Verfahren zu
ändern?
Handlungsbedarf
2. Besteht derzeit der Zwang bis zum 28. Februar 2002 eine
EU-Richtlinie mit dem IMO-Code in nationales Recht
umzusetzen?
IMO-Code und EU-Richtlinie
3. Ist tatsächlich eine Vergleichbarkeit der Verfahren der
Unfalluntersuchung in der Luftfahrt einerseits und der Schifffahrt
andererseits gegeben?
Vergleichbarkeit von Flugunfall- und Seeunfalluntersuchung
4. Ist auch in den angestrebten neuen Verfahren gewährleistet,
dass die Einbindung von Fachkompetenz gewährleistet, ein
faires Verfahren sichergestellt, die Ausgrenzung ehrenamtlich
Tätiger vermieden, die Möglichkeit eines
Widerspruchverfahrens gegeben, die bisherige Befriedungsfunktion
beibehalten ist oder wird? Vergleichbare Güte des neuen
Verfahrens
5. Ist auch im angestrebten neuen Verfahren der Grundsatz der
Öffentlichkeit gewährleistet?
Grundsatz der Öffentlichkeit
6. Ist auch in angestrebten neuen Verfahren der Datenschutz
sichergestellt?
Datenschutz
7. Wird den Einwendungen des Bundesrates hinreichend Rechnung
getragen und was ergibt sich daraus für die zukünftigen
Aufgaben der Seeämter?
Einwendungen des Bundesrates
III. Fragen der Fraktion der
FDP
1. Die BReg. erklärt verschiedentlich zur Begründung des
Gesetzentwurfes (Drs. 14/6455, S. 1, 2, 3, 73) wie auch der von ihr
als Gesetzesmotiv zitierte sogenannte "Grobekecker-Bericht" (S.
72), die geltende deutsche Seeunfalluntersuchung entspreche nicht
dem internationalen Standard und sei diesem anzupassen. Was
verstehen Sie unter "internationalem Standard" in diesem
Sinne:
- die fachliche Qualität des Durchschnitts der wesentlichen
ausländischen Regelungen, gemessen an den Zwecken?
- Prävention, Verhütung von Unfällen, Lehren
für Praxis und Ausbildung, Verbesserung von Vorschriften,
Schutz der Schifffahrt vor unfähigen Pateninhabern?
oder
- die wesentlichen Normen der Staatengemeinschaft, also IMO-Code
(sachlich unverbindliche Empfehlung, beschränkt, verbindlich?)
und EU-Richtlinie 1999/35 EG?
Entspricht das geltende deutsche Recht diesen Standards? Wie kann,
falls nötig, eine Anpassung erreicht werden?
2. Wird in den beiden Gesetzentwürfen zur Neuregelung der
Seeunfalluntersuchung der IMO-Code A.849(20) ausreichend
umgesetzt?
3. Welche Auswirkungen wird die von der Kommission der EU am
06.12.2000 vorgeschlagene Verordnung zur Einrichtung einer
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs,
deren Artikel 2 Ziffer 1.-e) u.a. die Konzipierung eines
gemeinsamen Verfahrens der Mitgliedstaaten zur Untersuchung von
Seeschifffahrtsunfällen vorsieht
a) auf das geltende SeeUG
b) im Falle der Gesetzeskraft auf den Regierungsentwurf
c) im Falle der Gesetzeskraft auf den FDP-Gesetzentwurf
haben?
4. Die Bundesregierung sagt (Gegenäußerung der
Bundesregierung, Drs. 14/6455, S.57), dass die
Widerspruchsverfahren in den letzten Jahren drastisch abgenommen
hätten (1998: 1, 1999: 2, 2000: 2) und deshalb in der Praxis
keine Bedeutung mehr hätten. Wie beurteilen Sie die Bedeutung
des Widerspruchsverfahrens für den Bereich der
Seeunfalluntersuchung:
a) Für die Seeunfalluntersuchung (Feststellung der
Umstände, Ursachen begünstigenden Faktoren?
b) Für den Entzug bzw. die Einschränkungen von
Berechtigungen zur Führung von Schiffen,
Sportfahrzeugen?
c) Welche Rechtsbehelfen sind gegen den Bericht der von der
Bundesregierung geplanten Bundesstelle für
Seeunfalluntersuchung, mit dem ein Betroffener nicht einverstanden
ist, möglich?
5. Welche Bedeutung messen Sie dem bisherigen Grundsatz der
Öffentlichkeit der Seeamtsverfahren bei und wie beurteilen Sie
die Begründung der Bundesregierung auf die Öffentlichkeit
zu verzichten, da §68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die
Nichtöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens vorsähe und
dies auch dem Schutz der Verfahrensbeteiligten und der Wahrung der
Objektivität der Amtsträger diene
(Gegenäußerung der Bundesregierung, Drs. 14/6455, S.55).
Und wie beurteilen Sie die diesbezügliche Regelung des §
19 Abs. 6 Ziffer 3 des FDP-Gesetzentwurfes?
6. Wie beurteilen Sie die Aussage der Bundesregierung
(Gegenäußerung der Bundesregierung, Drs. 14/6455, S.55),
wonach durch Art. 3 des Ausführungsgesetzes vom 06. Juni 1995
zum UN-Seerechtsübereinkommen mit § 24a SeeUG ein
Verfahren beschlossen wurde, das keine öffentliche Verhandlung
vorsehe und nur so eine Teilnahme an internationalen Untersuchungen
mit anderen Staaten ermöglicht wurde und welche Bedeutung ist
§ 24a SeeUG bei der Untersuchung von Seeunfällen, an
denen unter ausländischer Flagge fahrende Schiffe beteiligt
sind, im Vergleich zu den in § 1 SeeUG genannten
Seeunfällen beizumessen?
7. In Abweichung aller anderen Unfalluntersuchungen wird u.a. vom
Bundesrat, von Greenpeace und von der Schutzgemeinschaft Deutsche
Nordseeküste eine Öffentlichkeit des Verfahrens bei
Seeunfalluntersuchungen gefordert. Wie beurteilen Sie diese
Forderung? Was unterscheidet die Seeunfalluntersuchung, so dass
hier ein öffentliches Verfahren gerechtfertigt
wäre?
8. Der Bundesrat hat am 01.06.2001 ein Antragsrecht auf ein
Untersuchungsverfahren für Beteiligte gefordert. Die
Bundesregierung hält den Begriff "Beteiligter" nicht für
präzisierbar (Gegenäußerung der Bundesregierung,
Drs. 14/6455, S.54). Wie beurteilen Sie die Forderung des BR und
wie beurteilen Sie die Gegenäußerung der
Bundesregierung? Wie beurteilen Sie die Regelung gemäß
§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 des FDP-Gesetzentwurfes?
9. Welche zivilrechtlichen Folgen (Schadensauseinandersetzung)
sehen sie für den Fall, dass sich das von der Bundesregierung
vorgeschlagene Verfahren durchsetzt?
10. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 01.06.2001 zwar die
von der Bundesregierung geplante neue Bundesstelle grds.
begrüßt, fordert aber, den Abschlussbericht der
Bundesstelle einem Seeamtsverfahren zu unterziehen. Die
Bundesregierung lehnt dies ab, weil dies dem IMO-Code und der
Richtlinie 1999/35/EG (Art. 12 Abs. 4) widerspreche, weil "die
Untersuchung so effizient und zeitsparend wie möglich
gemäß den Bestimmung des Codes für die Untersuchung
von Seeunfällen abgeschlossen" werden solle
(Gegenäußerung der Bundesregierung, Drs. 14/6455, S.56).
Außerdem würden die Seeämter massiv
überlastet, die Seeunfälle würden langsamer
aufgearbeitet und die Kosten wären nicht zu vertreten. Wie
beurteilen Sie diese Einschätzung der Bundesregierung? Wie
beurteilen Sie die Auswirkungen auf die Praxis, wenn sie das
bestehende Verfahren und das beabsichtigte Verfahren vergleichen?
Sind die bisherigen Verfahren länger als im internationalen
Durchschnitt? Ist nach Umsetzung der EU Richtlinie in der EU mit
kürzeren Verfahren zu rechnen?
11. Wie beurteilen Sie die Aussage der Bundesregierung, das
bisherige fehleranlastende ("blame culture") deutsche
Seeamtsverfahren werde im Ausland abgelehnt
(Gegenäußerung der Bundesregierung, Drs. 14/6455,
S.56)?
12. Wie beurteilen Sie die Behauptung der Bundesregierung, wonach
in einschlägigen nautischen Fachkreisen seit Jahren Kritik am
Abgleiten der Unfalluntersuchung in ein Verfahren mit
Strafprozesscharakter geübt wurde, das (wegen der
Öffentlichkeit des Verfahrens) mit erheblichen seelischen
Belastungen der Verfahrensbeteiligten verbunden sei
(Gegenäußerung der Bundesregierung, Drs. 14/6455,
S.57)?
13. Wie beurteilen Sie die Stellungnahme der Bundesregierung,
wonach die Seeämter im bisherigen Verfahren keine Erkenntnisse
zutage förderten, die zur Fortentwicklung der Sicherheit auf
See dienlich waren und deshalb die neue Bundesstelle notwendig sei
(Gegenäußerung der BReg., Drs. 14/6455, S. 56)? Welche
Schlussfolgerungen werden heute aus der Untersuchung von
Seeunfällen gezogen? Wenn die Aussage der BReg. stimmt, woran
liegt dies? Wie beurteilen Sie § 3 des
FDP-Gesetzentwurfes?
14. Wird die Neutralität der nach dem Regierungsgesetzentwurf
einzurichtenden Bundesstelle gewährleistet sein oder gibt es
Möglichkeiten der Einflussnahme?
15. Wie erfolgt derzeit nach geltendem Recht die Unfalluntersuchung
bei einem Unfall außerhalb deutscher Hoheitsgewässer?
Und wie beurteilen Sie die Regelungen
a) im Regierungsentwurf?
b) im FDP-Gesetzentwurf?
16. Wie beurteilen Sie die vorliegenden Gesetzesentwürfe im
Hinblick auf den Erhalt und die Ausnutzung von Fachkompetenz
für das Untersuchungsverfahren?
17. Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit einer Voruntersuchung zur
Tatsachenfeststellung? Und wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang
die Regelung des § 17 des FDP-Gesetzentwurfes?
18. Wie beurteilen Sie die Gesetzesentwürfe im Hinblick auf
die Unabhängigkeit der Seeunfalluntersuchung?
19. Welche Auswirkungen haben die Gesetzesentwürfe auf die
vorhandene Organisationsstruktur der Seeämter?`
20. Welche finanziellen Folgen haben die Gesetzesentwürfe
für den Bundeshaushalt?
21. Ist der Verzicht auf den Fachhochschulabschluss für
Seelotsen (Art. 5 § 9 Nr. 1 und 2, Drs. 14/6455) angesichts
der fortschreitenden technischen Entwicklung in der Seeschifffahrt
und der häufig multinationalen Zusammensetzung der Besatzungen
angemessen? Welche Auswirkungen wird die Absenkung der
Qualifizierung auf die Attraktivität des Seelotsenberufs
haben?
IV. Fragen der Fraktion der PDS
(Zusätzliche Fragen zu den Fragen der Fraktionen der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
1. Liegen die Fehler bei Schiffsunfällen hauptsächlich im
technischen oder im menschlichen Bereich und ist es möglich,
diese Fehler ohne eine Schuldzuweisung festzustellen und zu
benennen?
2. Kann eine Einvernahme der an einem Seeunfall beteiligten
Kapitäne, Schiffsoffiziere, Ingenieure, Nautiker vom Dienst
der Revierzentrale jeweils getrennt ohne gleichzeitiges Beisein der
Gegenseite erfolgen oder können dadurch sich Fehler in der
Aufnahme der Fakten einschleichen?
3. Ist es sinnvoll, ohne mündliche Verhandlung und ohne die
Möglichkeit der Fragestellung der Gegenseite eine
ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung in einem Unfall
zu gewährleisten, an dem hauptsächlich menschliches
Versagen die Ursache gestaltet hat?
4. Ist eine ordnungsgemäße Information der
Öffentlichkeit gewährleistet, wenn die Unfalluntersuchung
hinter verschlossenen Türen vor einem Ausschuß
stattfindet?
5. Wie kann man sicherstellen, daß eine Behörde, die
eine andere Behörde ohne die Möglichkeit des
Hinterfragens durch Dritte (Anwälte der beteiligten
Kapitäne) einvernimmt, eine ordnungsgemäße
Feststellung von Schadenverursachung durch die Behörde
sicherstellt (muß nicht befürchtet werden, daß die
Revierzentralen und die Wasser- und Schifffahrtsämter bei
Fehlern durch die Untersuchungsbehörde gedeckt werden)?
6. Entspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, wenn ein Beteiligter
nicht mehr die Möglichkeit hat, eine fehlerhafte Entscheidung
in einer zweiten Verhandlung (vor dem Bundesoberseeamt) fachlich
und rechtlich überprüfen zu lassen?
7. Kommt es zu einer Verlagerung der tatsächlichen
Untersuchung eines Seeunfalls von der Seeunfalluntersuchungsstelle
auf die Strafgerichte und die Zivilgerichte?
8. Ist tatsächlich eine Einsparung von Kosten mit der
Neueinführung des vorgeschlagenen Gesetzes zu erwarten oder
muß befürchtet werden, daß durch Minderung der
Qualität eine Erhöhung der Kosten entsteht?
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