Hartmut Hausmann
Keine Pflicht zu Quartalsbericht
Für Aktiengesellschaften
Mit der Verabschiedung der so genannten Transparenzrichtlinie
auf der Grundlage eines mit dem Finanzministerrat erarbeiteten
Kommissionsvorschlages durch das Europäische Parlament kann
das Gesetzgebungsverfahren mit nur einer Lesung noch in dieser
Legislaturperiode trotz einiger Änderungsanträge
abgeschlossen werden. Die Zustimmung durch den Ministerrat gilt als
reine Formsache. Die Richtlinie ist Teil des Aktionsplans für
Finanzdienstleistungen, der 2000 vom EU-Gipfel in Lissabon
verabschiedet wurde. Durch die Richtlinie, die innerhalb von 24
Monaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, werden die
Transparenz- und Informationsanforderungen an Unternehmen
harmonisiert, deren Wertpapiere auf geregelten Märkten
gehandelt werden.
Zwischenberichte reichen aus
Im Gegensatz zum ursprünglichen Kommissionsentwurf
verpflichtet das neue EU-Recht die Aktienemittenten auch in Zukunft
nicht, detaillierte Quartalsberichte mit genauen Umsatz- und
Gewinnzahlen zu veröffentlichen, es reichen Zwischenberichte
über die allgemeine Geschäftsentwicklung, wesentliche
Ereignisse und absehbare Trends. Zur Begründung sagte der
britische Berichterstatter Peter Skinner (SPE), eine
vierteljährliche Aufbereitung und Offenlegung sei sehr teuer.
Außerdem werde die Geschäftsführung durch sie dazu
ermuntert, sich auf Kosten der langfristigen Unternehmensstrategie
auf kurzfristige Gewinne zu konzentrieren.
Im Kern geht es bei der Richtlinie um Umfang und Inhalt der
Informationen, die in die Finanzberichterstattung einbezogen werden
müssen. Die Transparenz öffentlich gehandelter
Unternehmen wird für das Funktionieren der Kapitalmärkte
als zentral angesehen und soll das Vertrauen der Anleger in die
Finanzlage der Emittenten stärken. Hauptziele bei der Reform
der Offenlegungspflicht sind die Verbesserung der jährlichen
Finanzberichterstattung sowie der periodischen Berichterstattung
innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs.
So ist die laufende Bekanntgabe von Änderungen bedeutender
Beteiligungen vorgesehen, sowie für Emittenten, die
ausschließlich Schuldtitel ausgeben, die Einführung einer
halbjährlichen Finanzberichterstattung. Aktualisiert wird das
bestehende Gemeinschaftsrecht auch beim Umfang der den
Wertpapierinhabern bei Hauptversammlungen zur Verfügung zu
stellenden Informationen. Der mit dem Ministerrat vereinbarte
Kompromiss legt nun fest, dass an Stelle der Quartalsberichte in
der ersten und der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres
jeweils Berichte der Geschäftsleitung zu veröffentlichen
sind. Diese Berichte müssen die Geschäftsentwicklung und
stattgefundenen Transaktionen wiedergeben und eine allgemeine
Beschreibung der Finanzlage beinhalten. H. H.
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