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Geplante Neuregelung bleibt unter Experten
umstritten
Nachträgliche
Sicherungsverwahrung
Recht. Unterschiedlicher Ansicht sind Experten in der Frage
einer nachträglichen Sicherungsverwahrung von
gefährlichen Straftätern. Dies wurde während einer
öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 5. Mai
deutlich. Diskutiert wurden Gesetzentwürfe der Bundesregierung
(15/2887), der CDU/CSU-Fraktion (15/2576) sowie des Bundesrates zur
möglichen nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung für Straftäter, bei denen sich erst
nach der Verurteilung oder gegen Ende des Vollzuges der
Freiheitsstrafe eine anhaltende Gefährdung für die
Allgemeinheit ergibt.
"Nur für zehn Häftlinge derzeit gültig"
Laut Professor Rolf-Peter Caliess sind die Entwürfe zur
Neuregelung der Sicherheitsverwahrung "weder geeignet, noch
erforderlich". Es gebe derzeit lediglich zehn Strafgefangene,
für die die Regelungen gelten könnten, obwohl auch
verfassungsrechtliche Gründe dagegen sprächen. Für
Oberstaatsanwalt Christoph Frank vom Deutschen Richterbund ist
dagegen gesetzliches Handeln nötig, auch wenn es nur um einen
sehr kleinen Täterkreis gehe. Der Staat habe die Pflicht, die
Bürger vor gefährlichen Straftätern zu
schützen. Die Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung sei dafür durchaus geeignet. Keine
Einwände aus verfassungsrechtlicher Sicht erhob Professor
Peter M. Huber von der Ludwig-Maximilians-Universität
München. Die Gesetzgebungskompetenz liege eindeutig beim Bund.
Widersprüche zur EU-Menschenrechtskonvention sehe er nicht,
sagte Huber. Doch müsse bei der nachträglichen
Sicherheitsverwahrung die Verhältnismäßigkeit
gewahrt bleiben, sie bleibe daher immer nur die "ultima ratio".
Auch die stellvertretende Leiterin der Justizvollzugsanstalt
Bayreuth, Maria-Anna Kerscher, sprach sich für die
Möglichkeit der nachträglichen Sicherheitsverwahrung aus.
Die Praxis habe gezeigt, dass eher therapieunwillige Gefangene
unter dem Druck dieser Maßnahme sich doch zu Behandlungen
bereit erklärt hätten. Die Entscheidung solle dabei der
Strafvollstreckungskammer zugewiesen werden, der sei die
Entwicklung der Gefangenen bekannt und sie könne daher
sachgerecht entscheiden.
Professor Norbert Leygraf vom Institut für Forensische
Psychiatrie Essen befürchtet hingegen eine Blockierung von
Therapieplätzen von Straftätern, die nicht an einer
Behandlung interessiert seien, sondern lediglich die
nachträgliche Sicherungverwahrung vermeiden wollten. Die
vorhandenen Regelungen reichten seiner Meinung nach aus, da in der
Praxis schon vorher erkennbar sei, wer rückfallgefährdet
ist.
Jörg Kinzig vom Max-Planck-Institut Freiburg sieht
"gravierende verfassungsrechtliche Bedenken" bei der
Einführung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung. Sie
käme einer Doppelbestrafung gleich, sei ein Verstoß gegen
die Europäische Menschenrechtskonvention und auch dem
westeuropäischen Rechtsdenken fremd. Der Vorsitzende Richter
a.D. am Bundesgerichthof Stuttgart, Gerhard Schäfer,
bezweifelte die Zuverlässigkeit der Aussagen für eine
nachträgliche Sicherungsverwahrung. Er habe in seiner
Tätigkeit zu viele "haarsträubende"
Sachverständigenprognosen gehört. Bei der Unsicherheit
der Begutachtung halte er es für notwendig, für die
nachträglich anzuordnende Sicherungsverwahrung formelle
Anordnungsvoraussetzungen vorzusehen, um Fehler möglichst zu
vermeiden. hau
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