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bob
Erworbenen Namen mitbringen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Ehe
Recht. Als Ehenamen können nicht nur der Geburtsname der
Frau oder des Mannes gewählt werden, sondern auch der durch
eine frühere Eheschließung erworbener Familienname, den
einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung
führt. Das sieht ein Gesetzentwurf (15/3979) der
Bundesregierung vor, den der Bundestag am 28. Oktober zur
federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen
hat.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil von 18.
Februar dieses Jahres eine Bestimmung für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt, die ausschließt, einen durch
frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum
Ehenamen zu bestimmen. Auch der durch Eheschließung erworbene
Familiennahme erfahre den "vollen Schutz des Grundgesetzes". Die
Karlsruher Richter haben dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.
März 2005 gesetzt, um Abhilfe für Alt- und
Übergangsfälle zu schaffen. Der Regierungsentwurf sieht
darüber hinaus vor, dass Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten
der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt
haben, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen
Namen wählen können, der vom Geburtsnamen abweicht..
Für eingetragene Lebenspartnerschaften sollen die gleichen
Regelungen gelten.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf
verlangt, dass das Gesetz nur mit seiner Zustimmung verabschiedet
werden darf. Die Bundesregierung lehnt dies in ihrer
Gegenäußerung dazu ab. bob
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