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Mitbestimmung bleibt möglich
Neue Rechtsform für europäische
Unternehmen
Recht/Wirtschaft und Arbeit. Der Bundestag hat am 28. Oktober
den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft (15/3405) in der vom Rechtsausschuss
geänderten Fassung (15/4053) angenommen. SPD und
Bündnisgrüne stimmten für, CDU/CSU und FDP gegen das
Vorhaben. Damit wird die Gesellschaftsrechtsform der
Europäischen Gesellschaft (Societas Europeae; SE) als
Kapitalgesellschaft für europaweit tätige Unternehmen in
Deutschland eingeführt. Der Gesetzentwurf basiert auf einer
EU-Verordnung über das Statut der SE.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen
Leitungssystemen wählen: dem in Deutschland bestehenden
dualistischen Modell mit der Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat
und der Möglichkeit der Arbeitnehmer-Mitbestimmung oder dem -
etwa in England und Frankreich üblichen - monistischen Modell
mit einem Verwaltungsrat.
Der Bundestag lehnte einen Änderungsantrag der CDU/CSU
(15/4075) ab, in dem es hieß, die Vorlage entspreche mit Blick
auf die Arbeitnehmer-Mitbestimmung im einstufigen monistischen
Leitungssystem nicht den EU-Vorgaben. Die Gründung einer
monistischen SE unter Beteiligung einer deutschen paritätisch
mitbestimmten Aktiengesellschaft bleibe eine theoretische Variante,
denn für ausländische Unternehmen, die an dem
international verbreiteten monistischen Leitungssystem festhalten
wollten, schieden deutsche Unternehmen als Partner aus. Wie die
Union ausführte, würde das deutsche Mitbestimmungsniveau
bei Annahme ihrer Vorschläge auf die SE übertragen und
damit in die monistisch geführte Rechtsform eingegliedert.
Dabei werde getrennt zwischen geschäftsführenden und
nichtgeschäftsführenden Direktoren, wie es im
angelsächsischen Raum üblich sei.
Die Union hatte darüber hinaus eine Sonderregelung für
jene Fälle vorgeschlagen, in denen bei der Gründung einer
SE bei der Gesellschaft, deren Mitbestimmungsregelung
übernommen werden soll, ein Wechsel vom dualistischen zum
monistischen System stattfindet. Klargestellt werden sollte auch,
dass die nationalen Mitbestimmungsregeln zur Zusammensetzung des
Verwaltungsrats sich auf alle nichtgeschäftsführenden
Verwaltungsratsmitglieder beziehen.
Mit Koalitionsmehrheit bei Enthaltung der Union und gegen die
Stimmen der FDP hat der Wirtschaftsausschuss am 27. Oktober einen
Antrag von SPD und Bündnisgrünen (15/3466) zugunsten
einer qualifizierten Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden
Fusionen angenommen. Die Mitbestimmung sollte dabei so geregelt
werden wie bei der SE. Zu einem Wettbewerb um möglichst
niedrige Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer dürfe es nicht
kommen. Im Fusionsplan sollten auch Angaben über die Folgen
der Fusion für die Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung
enthalten sein, heißt es in dem Antrag. vom
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