BUNDESTAG BILLIGTE NEUES GESETZ Schlechter Zahlungsmoral gegenüber den Handwerksbetrieben begegnen(re) Die rechtliche Position von Bauhandwerkern, ihre finanziellen Forderungen durchzusetzen, soll angesichts einer schlechten Zahlungsmoral von Auftraggebern, gerade in den neuen Bundesländern, gestärkt werden. Der Bundestag billigte zu diesem Zweck am 24. Februar einen Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/1246) in geänderter Fassung. Die F.D.P. schloss sich dem Vorhaben ebenfalls an, CDU/CSU und PDS enthielten sich der Stimme. Ein weiterer Gesetzentwurf der CDU/CSU (14/673) sowie Anträge der F.D.P. (14/567) und der PDS (14/799) zum gleichen Thema wurden für erledigt erklärt. Der federführende Rechtsausschuss hatte eine Beschlussempfehlung (14/2752) vorgelegt. Nach dem Willen des Parlaments soll künftig eine Geldschuld während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz verrechnet werden dürfen. Anders als nach bisheriger Rechtslage soll ein Schuldner bei Geldforderungen bereits dann in Verzug geraten, wenn er eine Rechnung nach Ablauf von 30 Tagen nicht beglichen hat. Eine Mahnung werde dafür künftig nicht mehr erforderlich sein. Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen dazu geändert werden. Nach dem Willen der Mehrheit des Rechtsausschusses darf in Zukunft ferner die Abnahme eines Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Zudem soll es in Zukunft eine so genannte Fertigstellungsbescheinigung durch einen Gutachter geben. Bescheinigt dieser Sachverständige dem Unternehmer, dass das versprochene Werk hergestellt und frei von Mängeln ist, welche der Besteller behauptet hat, kommt dies nach dem Willen der Rechtspolitiker einer Abnahme gleich. Ein solcher Gutachter könne entweder ein Sachverständiger sein, auf den sich beide Parteien verständigt haben, oder ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Kammer öffentlich bestellter und vereidigter Experte. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass mutwillige Einwendungen vorgetragen und dann mühsam und zeitaufwendig, letztlich aber doch überflüssigerweise aufgeklärt werden müssen. Ein in dieser Weise "schneidiges Verfahren", so argumentieren SPD uný Bündnis 90/Die Grünen, könne man dem Unternehmer aber nur eröffnen, wenn sein Anspruch zuvor ernsthaft und effektiv auf seine wirkliche Berechtigung überprüft wurde. Die Ausschussmehrheit beschloss außerdem, das Justizministerium solle künftig im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, welche die Errichtung eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand haben. Während Sozialdemokraten und Bündnisgrüne erklärten, mit dem neuen Gesetz, einem "durchdachten und effektiven Maßnahmenbündel", werde die Rechtsstellung vieler Handwerksbetriebe und Unternehmen wesentlich verbessert, äußerten CDU/CSU und PDS Bedenken. Die Union wies darauf hin, ihres Erachtens werde die Rechtssystematik des BGB durchbrochen. Auch die Fertigstellungsbescheinigung sei ein wenig praktikabler Ansatz. Einen Entschließungsantrag der CDU/CSU (14/2772), der unter anderem die Forderungen enthielt, unverzüglich die Arbeiten aufzunehmen, ein gesondertes Bauvertragsrecht zu schaffen sowie das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen zu modernisieren, wies der Bundestag mit Mehrheit zurück. Die F.D.P. merkte an, das neue Vorhaben sei nicht ganz frei von "Populismus". Angesichts der Situation gerade in den neuen Bundesländern werde man aber "mit Bedenken" zustimmen. Auch die PDS begrüßte die grundsätzliche Zielrichtung des neuen Gesetzes. Die Fraktion erhob jedoch Bedenken, unter anderem dagegen, dass die Abnahmeverweigerung auf wesentliche Mängel beschränkt werden soll (siehe auch Seite 21). |