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März 02/2000
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In Seeschifffahrt die Beschränkung der Haftung neu regeln

(re) Künftig soll in Deutschland für die Seeschifffahrt nur ein einziges allgemeines Haftungsbeschränkungsregime gelten. Wie die Bundesregierung in einem Vertragsgesetzentwurf (14/2696) zu einem 1996 in London unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen von 1976 erklärt, bestünden nach Inkrafttreten des Gesetzes keinerlei völkerrechtliche Verpflichtungen mehr, niedrigere als die in diesem Protokoll vorgesehenen Haftungssummen anzuwenden.

Die Regierung erläutert, die durch das Übereinkommen von 1976 festgeschriebenen Haftungshöchstbeträge seien aufgrund der inzwischen eingetretenen Geldwertverminderungen sowie eines generell festzustellenden Anstiegs der Beträge, die für die Beseitigung eines Schadens aufzuwenden seien, nicht mehr ausreichend. Die Haftungshöchstbeträge für kleinere Schiffe würden dabei überdurchschnittlich angehoben. Damit solle sichergestellt werden, dass auch die durch solche Schiffe verursachten, zum Teil beträchtlichen Schäden zukünftig regelmäßig aus den Haftungssummen ersetzt werden können, welche sich in Anwendung des Protokolls ergeben. Zum anderen ist es den Angaben zufolge erforderlich, das Haftungsbeschränkungs­Übereinkommen an neuere seerechtliche Entwicklungen anzupassen.

Handelsgesetzbuch anpassen

In dem Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Protokoll (14/2697) sollen nach dem Willen der Regierung die im Handelsgesetzbuch verankerten seehandelsrechtlichen Vorschriften an die Bestimmungen des genannten Protokolls angepasst werden. Weiteren Angaben zufolge können für die Schiffseigentümer, die ihnen nach dem Protokoll von 1996 gleichgestellten Personen sowie für Lotsen künftig zusätzliche Kosten entstehen, da eine weitergehende Versicherungsdeckung notwendig wird. Zugleich würden jedoch die Geschädigten, etwa die Verlader, wirtschaftlich entlastet, da ihnen zur Last fallende Aufwendungen zur Schadensdeckung entsprechend gemindert würden. Dies gelte beispielsweise für die Prämien für eine Transportversicherung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0002/0002050a
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