GESETZENTWURF ÜBERWIESEN Rechtliche Anpassung für grenzüberschreitendes Fernsehen(ku) Vom Plenum am 24. Februar an den Kulturausschuss überwiesen wurde der Antrag der Bundesregierung, mit dem eine Anpassung des im Europarat erarbeiteten Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aus dem Jahre 1989 an die 1997 geänderte EGFernsehrichtlinie erreicht werden soll. Zu dem am 9. September 1998 unterzeichneten Protokoll hat die Regierung einen Gesetzentwurf (14/2681) vorgelegt. Damit soll eine weitestgehende Abstimmung der zwei parallelen Rechtsinstrumente erreicht werden, die in den 1989 verabschiedeten Fassungen noch nicht vollständig gelungen war. Als wesentliche Änderungen sieht der Gesetzentwurf vor, dass sich das FernsehÜbereinkommen mit seinen Regeln zur Bestimmung des Staates, der die Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter hat, weitgehend an die geltende EGFernsehrichtlinie anpasst. Darüber hinaus, so die Regierung, übernehme das Übereinkommen die in der EGRichtlinie vorgenommene Trennung zwischen Werbung und Teleshopping und berücksichtige damit erstmals die so genannten reinen Eigenwerbe und Teleshoppingprogramme. Ähnlich wie die EGFernsehrichtlinie werde das FernsehÜbereinkommen zudem eine Bestimmung für den grenzüberschreitenden Schutz bestimmter Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gegenüber einer exklusiven Ausstrahlung im PayTV enthalten. Schließlich sei das FernsehÜbereinkommen um einen Passus ergänzt worden, der den Fall einer rechtsmissbräuchlichen Wahl regelt, bei dem der Sitz eines Fernsehveranstalters in einem anderen Staat ist, als der, auf den das Programm ausschließlich oder überwiegend ausgerichtet ist. |