FLEISCHHYGIENEGESETZ GEÄNDERT
Verschärfte Kriterien bei der Zulassung von Lieferbetrieben
(vs) Die Bundesregierung will die Zulassung von Fleischlieferbetrieben auch von der Zuverlässigkeit des Antragstellers und von der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene abhängig machen. Ihren dazu vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Fleischhygienegesetzes (14/7153neu) hat der Bundestag am 15. November in der Fassung der Ausschussempfehlung (14/7467) unter der Überschrift "Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes" angenommen.
Ziel des Änderungsentwurfs ist es nach Regierungsangaben, die Zulassung von Fleischlieferbetrieben neu zu regeln sowie Ermächtigungen zur Regelung von Maßnahmen in Schlachtbetrieben nach BSE-Fällen und zur Regelung von Ausfuhren einzuführen. So geht es beispielsweise um Maßnahmen des Widerrufs der EU-Zulassungen von Fleischlieferbetrieben nicht nur bei Mängeln etwa in der Bausubstanz oder der Ausstattung, sondern auch bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Inhabers der Zulassung.
Dem Entwurf zufolge wird der Bund nicht mit Kosten belastet. Die Ländern und Gemeinden entstehenden Kosten sollen durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt werden.
Vorhandenes rechtliches Instrumentarium verbessern
Mit den vorgesehenen Änderungen soll das vorhandene rechtliche Instrumentarium zur Sicherung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes weiter verbessert und eine einheitliche Verfahrensweise der zuständigen Behörden bei der Durchsetzung bestimmter Verwaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Die Notwendigkeit dazu habe sich im Zusammenhang mit den gemeinschaftsweiten Anstrengungen zur Bekämpfung der BSE-Krise ergeben. Darüber bestand auch Einvernehmen bei den Fraktionen, um dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes besser gerecht werden zu können.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme bemängelt, dass die Zunahme von Vorschriften zu Lasten der Überschaubarkeit gehe. Da arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ohnehin zu beachten seien, würde deren Verankerung im Fleischhygienerecht zu einer vermeidbaren Doppelregelung führen.
Regierung sieht keine vermeidbare Doppelregelung
Im Übrigen wird die Regierung gebeten zu prüfen, ob in das Fleischhygienegesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz Regelungen aufgenommen werden können, durch die Verstöße gegen EU-Recht geahndet würden. Die Bundesregierung sieht in ihrem Entwurf hingegen keine vermeidbare Doppelregelung. Der Vorschlag der Länderkammer, Regelungen aufzunehmen, um Verstöße gegen EU-Recht ahnden zu können, fand dagegen Zustimmung.
Dass eine Reihe der Änderungsvorschläge des Bundesrates im Änderungsantrag der Koalition aufgegriffen worden sei, wurde von Seiten der Oppositionsfraktionen begrüßt. Allerdings hielt die CDU/CSU die im Gesetzentwurf enthaltenen Ermächtigungen aus parlamentarischer Sicht für "bedenklich". Sie plädierte dafür, solche Ermächtigungen regelmäßig zu überprüfen, damit sie sich nicht "automatisch" fortsetzen. Es gebe immer wieder die Möglichkeit, Gesetze zu verändern, stellte die SPD fest. Sie halte aber nicht viel davon, von vornherein "Haltbarkeitsdaten" für Gesetze festzuschreiben. Auch die Bündnisgrünen begrüßten die vorgesehenen Änderungen. Die PDS unterstrich, damit werde der Verbraucherschutz gestärkt.