Stellungnahme
12.12.01
SPD-Fraktion
Die SPD-Bundestagsfraktion misst dem Engagement junger Menschen in
Freiwilligendiensten eine große Bedeutung bei. Die
Bereitschaft sich zu engagieren ist ein wichtiges Kriterium
für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Der konkrete
persönliche Einsatz für Menschen und Umwelt, für
praktische Aufgaben und konkrete Projekte entspricht den Neigungen
und Wünschen junger Menschen. Hier besteht die
Möglichkeit, außerhalb des beruflichen Alltags, erste
Erfahrungen zu sammeln und eine Orientierung für den weiteren
Lebens- und Berufsweg zu finden. Seit vielen Jahren haben junge
Menschen die Möglichkeit ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) zu absolvieren.
Die Nachfrage sehr groß,
zur Zeit befinden sich rund 11400 Teilnehmer im FSJ und 1750 im
FÖJ . Um den vielfältigen Interessen der Jugendlichen
entgegen zu kommen, beabsichtigen wir das bestehende Angebot zu
erweitern und die soziale und rechtliche Absicherung der
Freiwilligen zu verbessern und zu vereinheitlichen. Die
Novellierung der Gesetze zum FSJ und FÖJ soll noch in dieser
Legislaturperiode erfolgen.
Überblick über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
des Gesetzes zur Förderung eines FSJ und FÖJ
Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur
Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des
Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen
Jahres (FÖJ) sind Freiwillige annähernd so gestellt wie
Auszubildende. Sie sind Mitglied in einer gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Renten-, Unfall und Arbeitslosenversicherung. Darüber
hinaus erhalten Eltern Kindergeld. Die Freiwilligen werden
pädagogisch betreut und müssen 25 Seminartage ableisten.
Das FSJ ist als ganztägige Hilfstätigkeit, vorwiegend im
pflegerischen, erzieherischen oder hauswirtschaftlichen Bereich,
konzipiert. Das FÖJ wird ebenfalls ganztägig als
überwiegend praktische Tätigkeit im Bereich des
Naturschutzes durchgeführt. Das Eintrittsalter für beide
Dienste liegt zwischen dem 17. und 27. Lebensjahr, die Dauer der
Verpflichtung beträgt mindestens sechs und längstens
zwölf Monate. Weiter wird der Freiwilligendienst als Wartezeit
bei der Vergabe von Studienplätzen anerkannt.
Das FSJ kann daneben auch im europäischen Ausland geleistet
werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz im Inland hat.
Geplante Änderungen:
Es ist geplant, die geltenden gesetzlichen Regelungen des Gesetzes
zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des
Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen
Jahres (FÖJ) in der Grund-struktur zu erhalten und in
folgenden Punkten zu ergänzen:
- Erweiterung der Einsatzfelder im Rahmen eines freiwilligen
sozialen Jahres um die Bereiche Kultur, Sport und
Denkmalpflege
- Flexibilisierung der Dauer des Dienstes
(Höchstdauer 18 Monate, Ableistung in zeitlichen Abschnitten von mindestens
3 Monaten innerhalb eines Gesamtzeitraums von 24 Monaten).
- Ausweitung der Förderung eines freiwilligen Dienstes auf
das außer-europäische Ausland. Durch Änderung der
gesetzlichen Regelungen im FSJ und FÖJ soll nunmehr
sicherge-stellt werden, dass ein FSJ und FÖJ auch im
außer-europäischen Ausland gefördert werden kann,
wenn es den Voraussetzungen dieser Förder-gesetze
entspricht.
- Anerkennung des FSJ und FÖJ als Zivildienst bei
anerkannten KDV
(In- und Ausland; Voraussetzung ist eine mindestens 2 Monate längere Verpflichtung als bei Zivildienstleistenden).
- Mindestalter wird durch den Begriff "Erfüllung der
Vollzeitschulpflicht" ersetzt.
Diese Regelung kommt insbesondere Haupt- und Realschülerinnen und –schülern zugute. Bisher haben insbesondere Abiturientinnen und Abiturienten die Möglichkeit, direkt im Anschluss an den Schulabschluss, einen Freiwilligendienst zu leisten. Haupt- und Realschülerinnen und –schüler müssen in einigen Bundesländern nach Schulabschluss noch warten, bis sie das vorgeschriebene Mindestalter für einen Freiwilligendienst erreicht haben.
- Möglichkeit der Ausstellung eines Zeugnisses mit Aufnahme
berufsqualifizieren-der Merkmale nach Ableistung des
Freiwilligendienstes.
§ 14 b des Zivildienstgesetzes (ZDG)
Geltende gesetzliche Bestimmungen:
§ 14b Zivildienstgesetz in seiner geltenden Fassung betrifft "Andere Dienste im Ausland". Wer sich als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zu einem solchen Dienst, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, vertraglich verpflichtet hat, wird nicht zum Zivildienst herangezogen. Der "Andere Dienst im Ausland" wird unentgeltlich geleistet.
Änderungen ab Januar 2002:
Die geltenden gesetzlichen Regelungen zu § 14b Zivildienstgesetz bleiben bestehen, allerdings erhalten die Familien ab Januar /2002 Kindergeld.
Die Berücksichtigung der Freiwilligen des "Anderen Dienst im Ausland" nach § 14b Zivildienstgesetz beim Kindergeld war Gegenstand vieler Petitionen und Schreiben von Betroffenen. Mit der gesetzlichen Neuregelung ist insbesondere für diesen Teilnehmerkreis ein großer Durchbruch gelungen.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung der Freiwilligendienste soll nach der Sommerpause eingebracht werden. Damit wird einer langjährigen Forderung von Vertreterinnen und Vertretern der freien Wohlfahrtsverbände und von Betroffenen entsprochen. Auch die von Bundesministerin Dr. Christine Bergmann eingesetzte Arbeitsgruppe "Zur Zukunft des Zivildienstes" hatte sich dafür ausgesprochen.
Der Ausbau und die rechtliche Absicherung nationaler und grenzüberschreitender Freiwilligendienste ist Bestandteil der Koalitionsvereinbarungen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Mit der Novellierung der Gesetze zum FSJ und FÖJ werden wir ein weiteres Ziel der Vereinbarung erreichen und möchten damit im Internationalen Jahr der Freiwilligen ein besonderes Zeichen setzen.
17.12.01 Eliza Ozaine
ElizaOzaine@hotmail.com
Ich betrachte gerade freiwillige Leistungen von Jugendlichen als
sehr wichtig für unser Zusammenleben. Den Zivildienst
möchte ich hierbei ausklammern, denn hier finden wir oftmals
eine Diskrepanz zwischen Pflicht und Interessen. Wichtig und
unbedingt zu fördern sind Engagement und Einsatz durchaus auch
für humanitäre Projekte international. Das stärkt
die Völkerverständigung und das Bewußtsein für
unseren Wohlstand.
Sehr wichtig ist es, die Schüler der Real- und Hauptschulen zu
motivieren und es ihnen wie vorgeschlagen zu ermöglichen,
direkt nach dem Abschluß einen freiwilligen Dienst zu
leisten. Denn für die Abiturienten ist es oft eine
Möglichkeit, die Wartesemester auszufüllen.
Auch die Ausweitung der Möglichkeiten auf mehr Bereiche
erachte ich für sinnvoll.