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251/1999
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Familienausschuss (Anhörung)

FINANZIERUNGSMODELL FÜR AUSBILDUNG IN DER ALTENPFLEGE ABGELEHNT

Berlin: (hib/SAM-fa) Überwiegend auf Kritik ist der Gesetzentwurf über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) der Bundesregierung (14/1578) bei einer Anhörung des Familienausschusses am Mittwochnachmittag gestoßen.

Dabei wurde das Ziel des Gesetzentwurfs, die Ausbildung in der Altenpflege bundeseinheitlich zu regeln und qualitativ abzusichern, ausdrücklich begrüßt. Allerdings wandte sich die Mehrheit der Sachverständigen dagegen, die Gesamtverantwortung für die Lerninhalte in der Ausbildung den praktischen Einrichtungen zu übertragen.

Kernpunkt der Kritik bildete die Finanzierung der Ausbildungsvergütung durch Umlage auf die Träger der praktischen Ausbildung. Würden die Ausbildungsstätten die Kosten für die Ausbildung allein übernehmen und dann auf die Pflegesätze der Einrichtung umlegen, würde es die Stellung der Einrichtung auf dem Markt insgesamt verschlechtern, ließ die Evangelische Kirche in Deutschland verlautbaren.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft wehrte sich dagegen, dass die Kosten bei der Ausbildung in der Altenpflege den Krankenhäusern aufgebürdet werden. Diese könnten sie nicht refinanzieren. Die Vorsitzende der Evangelischen Ausbildungsstätten für die Altenpflege, Waltraud Meyer-Kriechbaum, forderte, dass die Schulen die Gesamtverantwortung für die Finanzierung der Ausbildung tragen sollten, die sich auf Theorie und Praxis erstrecke.

Trete dies nicht ein, so wäre auf Bundesebene ein ähnlicher Trend zu befürchten wie in Niedersachsen, so die Vorsitzende weiter. Dort sehe sich das Bundesland außerstande, die Altenhilfeeinrichtungen zur Zahlung zu zwingen, folglich werde die Umlage ab Mitte des Jahres 2000 ausgesetzt und Niedersachsen entstünden Millionenbeträge an zusätzlichen Kosten.

Auch der Vertreter der Evangelischen Ausbildungsstätten für soziale Berufe schloss sich der Einschätzung an, dass der Bund die Finanzierung der Ausbildung im Pflege- und Altenbereich, so wie es der Gesetzentwurf vorsieht, nicht aufrechterhalten könne.

Einig waren sich die Experten darin, dass dem erheblich steigenden Bedarf an Fachkräften im Krankenpflege- und Altenbereich dann nicht mehr entsprochen werden kann und dies die Schließung von Ausbildungsstätten zur Folge hätte.

Umstritten blieb auch die Frage, ob bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer Schüler die Ausbildung verkürzen dürften. So wandte sich Meyer-Kriechbaum gegen ein Unterlaufen der Ausbildungsdauer, da so eine qualifizierte fachliche Ausbildung nicht gewährleistet werden könne.

Die fachliche Qualifizierung lasse sich nicht darauf reduzieren, bei älteren Menschen den Haushalt zu führen, so Meyer Kriechbaum weiter. Eine Verkürzung um zwölf Monate sei nur bei der Krankenpflegeausbildung sinnvoll.

Dem schloss sich auch Birgit Hoppe vom Arbeitskreis Ausbildungsstätten für Altenpflege in Deutschland an. Sie betonte, dass bei einer Verkürzung für Umschüler wichtige Kenntnisse verloren gingen, die gerade für Umschüler notwendig wären.

Da außerdem mehrheitlich Umschüler die Ausnahmeregelung beanspruchten, sie aber etwa zwei Drittel der Auszubildenden stellten, handelte es sich bei der Verkürzung nicht mehr um eine Ausnahmeregelung, so Hoppe weiter.

Gertrud Stöcker vom Bundesausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe verdeutlichte schließlich, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung von Seiten der EU nicht als Erstausbildung angesehen werde, sondern möglicherweise nur als Weiterbildung.

Es sei ratsam, so Stöcker weiter, den Beruf des Altenpflegers auf ein "höheres und breiteres Qualifikationsniveau” zu stellen, um damit auch europaweit anerkannt zu werden.

EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM NEU FESTLEGEN (Gesetzentwurf)

Berlin: (hib/VOM-wi) Die Bundesregierung will den Anteil erneuerbarerer Energien an der Elektrizitätserzeugung bis zum Jahr 2010 verdoppeln. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (14/2341) vorgelegt, der das Stromeinspeisungsgesetz zum 1.

Januar 2000 ablösen soll. Strom aus erneuerbaren Energien soll so vergütet werden, dass der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen "bei rationeller Betriebsführung” grundsätzlich möglich ist, die üblichen unternehmerischen Risiken jedoch von den Anlagenbetreibern getragen werden.

Der Entwurf zielt darauf ab, den Betrieb laufender Anlagen zu sichern, die bislang vorhandene Dynamik bei der Windkraft zu erhalten und durch eine Stimulation der Nachfrageseite die Markteinführung anderer Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, vor allem der Biomasse und Fotovoltaik, zu forcieren.

Im Ergebnis rechnet die Regierung mit nur geringfügig steigenden Strompreisen, die durch die sinkenden Preise auf Grund der Marktliberalisierung "deutlich überkompensiert” würden.

Geregelt werden soll die Abnahme und Vergütung von Strom, der nur aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird. Nicht erfasst werden soll Strom aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt oder aus Anlagen mit einer Leistung über 20 Megawatt, in denen Strom aus Biomasse gewonnen wird.

Ausgenommen bleiben sollen auch Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik, einem Land, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder damit verbundenen Unternehmen gehören, wenn es sich nicht um Neuanlagen handelt oder um solche Anlagen, für die das Unternehmen nachweist, dass sie nicht wirtschaftlich betrieben werden können.

Als Neuanlagen gelten Anlagen, die vom 1. Januar 2000 an in Betrieb genommen werden. Die Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, Anlagen zur Stromerzeugung an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus diesen Anlagen abzunehmen und zu vergüten.

Abnahmepflichtig ist das Unternehmen, das der Anlage am nächsten liegt. Ein Netz gilt dann als aufnahmefähig, wenn die Abnahme des Stroms durch einen "wirtschaftlich zumutbaren” Netzausbau möglich wird. Die Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, den aufgenommenen Strom "bestmöglich” zu verkaufen oder für den Netzbetrieb zu verwenden.

Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas soll die Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde, für Strom aus Biomasse bei Neuanlagen bis einschließlich 500 Kilowatt Leistung mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde, bis 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und ab 5 Megawatt mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde betragen.

Für Strom aus Altanlagen soll die Vergütung auf mindestens 16,5 Pfennige festgesetzt werden, wenn die Leistung 5 Megawatt nicht überschreitet. Mindestens 17,8 Pfennige sollen für Strom aus Windkraftgezahlt werden, und zwar fünf Jahre lang vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an.

Vom sechsten Betriebsjahr an soll die Vergütung auf 13,8 Pfennige pro Kilowattstunde sinken können. Für Strom aus Sonnenenergie legt die Regierung die Vergütung auf mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde fest.

Sie soll allerdings zum 1. Januar eines jeden darauf folgenden Jahres für dann neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent gesenkt werden. Die Vergütung soll entfallen, wenn die Anlage im Vorjahr eine Leistung von 350 Megawatt erreicht hat.

Für Strom aus Geothermie sollen bei einer installierten Leistung bis zu 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige und ab 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde gezahlt werden. Wenn ein Netzbetreiber in einem Jahr mehr als ein Prozent der gesamten an die Endverbraucher abgegebenen Strommenge aus erneuerbaren Energiequellen aufgenommen hat, soll er von dem vorgelagerten Netzbetreiber für die darüber hinausgehende Menge einen Ausgleich seiner Zahlungen verlangen können, der pro Kilowattstunde bei Strom aus Windkraft 80 Prozent, bei sonstigem Strom 65 Prozent der durchschnittlich pro Kilowattstunde geleisteten Zahlung beträgt.

Die Änderung des Mineralölsteuergesetzes zielt darauf ab, der Vergütungsberechnung dem Monats- oder Jahresnutzungsgrad einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zugrunde zu legen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9925104
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